Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

Themengebiete

Kontakt
Föhr Emrich Fachanwälte
Karlstraße 3
88045 Friedrichshafen
 
07541-9532-0
 
info@foehremrich.de

Anfang | << | 61 62 63 64 65 [66] 67

Ist dem Mieter der Aufenthalt in der Mietwohnung während der Sanierungsarbeiten nicht zumutbar, so hat er gegen den Vermieter einen Anspruch auf ein dem Standard der Mietwohnung entsprechendes Ausweichquartier sowie Ersatz der Mehraufwendungen.
Bei Fehlen der Mülltonne ist der Mieter berechtigt, die Miete bis zu 5% zu mindern. Voraussetzung hierfür ist aber, dass die mit dem Vermieter vereinbarten Nebenkosten auch die Müllabfuhr umfassen.
Eine Gemeinde in Rheinland-Pfalz muss für den Ausbau von Straßen Beiträge erheben, auch wenn sie auf dieses Geld wegen ihrer guten Finanzlage nicht angewiesen wäre.
Ein Bauunternehmer, der einen unerprobten Baustoff verwendet und den Bauherrn nicht darüber und das damit verbundene Risiko informiert, begeht eine arglistige Täuschung.
Wer in die Nähe eines Industriegebiets zieht und sich dabei bewusst der Gefahr von Geräuschbelästigungen aussetzt, kann später nicht auf Unterlassung des Industrielärms klagen.
Hauseigentümern steht grundsätzlich kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe zu, da es ihnen zumutbar ist, den Prozess durch Aufnahme eines Kredits zu finanzieren, indem sie das Haus als Sicherheit für den Kredit einsetzen.
Antisemitische Beschimpfungen rechtfertigen eine fristlose Kündigung, da in einem solchen Fall die Fortsetzung des Mietverhältnisses dem Vermieter nicht mehr zumutbar ist.
Schimmelschäden sind ein Mangel der Mietsache, das Lüften liegt aber in der Verantwortung des Mieters.
Eine Mieterhöhung wegen Modernisierung ist auch bei einem Vermieterwechsel zulässig.
Der Mieter hat nur Anspruch auf Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen.
 
fhfn-fdhf 2024-11-21 wid-87 drtm-bns 2024-11-21
Kaufrecht nahe Bad Waldsee, Bussgeld Deggenhausertal, Schadensersatz Friedrichshafen, Kindesunterhalt Wangen im Allgaeu, Dokumentationsfehler Friedrichshafen, Schoenheitsreparaturen Ueberlingen, Fahrverbot Meersburg, Immobilienrecht Friedrichshafen, Behandlungsfehler Pfullendorf, Rechtsanwaelte nahe Weingarten