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Ein Mieter hat Sanierungsarbeiten, die eine Steigerung der Wohnqualität nach sich ziehen, grundsätzlich zu dulden. Ist es dem Mieter während der Umbauarbeiten jedoch nicht zumutbar, sich in der Wohnung aufzuhalten, so hat der Vermieter für eine Ausweichunterkunft zu sorgen, die dem Standard der Mietwohnung entspricht. Ebenso hat der Vermieter anfallende Mehraufwendungen - beispielsweise Fahrtkosten - zu tragen. Das Landgericht Neuruppin begründete seine Entscheidung damit, dass ein Vermieter seine Wohnung auch dann renovieren kann, wenn der Mieter gar nicht damit einverstanden sei. Allerdings müsse der Vermieter in dem Fall, dass dem Mieter der Aufenthalt in der Wohnung aufgrund der Umbauarbeiten nicht zuzumuten sei, den Mieter in Hotels oder anderweitigen, dem Standard der Mietwohnung entsprechenden Quartieren unterbringen (Aktenzeichen: 4 S 122/00).
Nach Auffassung des Gerichts setze dies unter anderem voraus, dass das Ausweichquartier über eigene Toiletten verfüge. Sorgt der Vermieter nicht für eine dem Standard der Mietwohnung entsprechende Ausgleichswohnung, so kann der Mieter die Kosten für eine vollwertige Ausweichunterkunft vom Vermieter verlangen. In dem Fall, über den das Gericht zu entscheiden hatte, ließ der Vermieter eine vermietete Doppelhaushälfte renovieren Während der 5 Wochen andauernden Umbauarbeiten bot der Vermieter dem klagenden Mieter eine Ausgleichsunterkunft ohne eigene Toiletten an und verwies den Mieter auf die Nutzungsmöglichkeit einer Toilette auf einem dem Vermieter gehörenden nahegelegenen Reiterhof. Der Mieter klagte die Kostenerstattung für eine angemessene Ausgleichsunterkunft und den Ersatz von zusätzlichen Fahrtkosten erfolgreich vor dem Landgericht Neuruppin ein.