Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Vermieter muss Ausweichwohnung während Sanierung zahlen

Ist dem Mieter der Aufenthalt in der Mietwohnung während der Sanierungsarbeiten nicht zumutbar, so hat er gegen den Vermieter einen Anspruch auf ein dem Standard der Mietwohnung entsprechendes Ausweichquartier sowie Ersatz der Mehraufwendungen.

Ein Mieter hat Sanierungsarbeiten, die eine Steigerung der Wohnqualität nach sich ziehen, grundsätzlich zu dulden. Ist es dem Mieter während der Umbauarbeiten jedoch nicht zumutbar, sich in der Wohnung aufzuhalten, so hat der Vermieter für eine Ausweichunterkunft zu sorgen, die dem Standard der Mietwohnung entspricht. Ebenso hat der Vermieter anfallende Mehraufwendungen - beispielsweise Fahrtkosten - zu tragen. Das Landgericht Neuruppin begründete seine Entscheidung damit, dass ein Vermieter seine Wohnung auch dann renovieren kann, wenn der Mieter gar nicht damit einverstanden sei. Allerdings müsse der Vermieter in dem Fall, dass dem Mieter der Aufenthalt in der Wohnung aufgrund der Umbauarbeiten nicht zuzumuten sei, den Mieter in Hotels oder anderweitigen, dem Standard der Mietwohnung entsprechenden Quartieren unterbringen (Aktenzeichen: 4 S 122/00).

Nach Auffassung des Gerichts setze dies unter anderem voraus, dass das Ausweichquartier über eigene Toiletten verfüge. Sorgt der Vermieter nicht für eine dem Standard der Mietwohnung entsprechende Ausgleichswohnung, so kann der Mieter die Kosten für eine vollwertige Ausweichunterkunft vom Vermieter verlangen. In dem Fall, über den das Gericht zu entscheiden hatte, ließ der Vermieter eine vermietete Doppelhaushälfte renovieren Während der 5 Wochen andauernden Umbauarbeiten bot der Vermieter dem klagenden Mieter eine Ausgleichsunterkunft ohne eigene Toiletten an und verwies den Mieter auf die Nutzungsmöglichkeit einer Toilette auf einem dem Vermieter gehörenden nahegelegenen Reiterhof. Der Mieter klagte die Kostenerstattung für eine angemessene Ausgleichsunterkunft und den Ersatz von zusätzlichen Fahrtkosten erfolgreich vor dem Landgericht Neuruppin ein.

 
[mmk]
 
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