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Das Oberlandesgericht Koblenz entschied, dass ein Bauunternehmer arglistig handelt, wenn er einen neuen, in der Praxis noch nicht erprobten Baustoff verwendet ohne den Bauherrn darüber und das damit verbundene Risiko zu informieren. Der getäuschte Bauherr kann deswegen innerhalb von einem Jahr nachdem er von der Täuschung Kenntnis hatte den Vertrag anfechten oder gegebenenfalls Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen (Aktenzeichen: 7 U 392/00).
Die Richter begründen ihre Entscheidung damit, dass die Verwendung neuer Baustoffe immer mit einem Risiko verbunden ist, da deren praktische Bewährung noch aussteht. Und damit sind nach Meinung der Richter neue Baustoffe gegenüber den erprobten nicht gleichwertig. Werden die unerprobten Baustoffe ohne ausdrückliche Vereinbarung eingesetzt, dann ist das vertragswidrig und daher fehlerhaft. Eine Ausnahme bestünde nur dann, wenn nachweisbar ist, dass mit der Anwendung einer neuen Bautechnik kein Risiko verbunden oder der Bauherr damit einverstanden ist.
Zu der Klage kam es, als die Klägerin 1983 einen Handwerker damit beauftragte, an ihrem Haus eine Vollwärmeisolierung anzubringen. 1998 zeigten sich an sämtlichen Wänden Risse bis zu 6,4 mm. Laut Gutachten sind die Schäden darauf zurückzuführen, dass der Handwerker einen damals neuartigen Baustoff verwendet hatte, der sich inzwischen als ungeeignet herausgestellt hat. Daher verurteilte das Oberlandesgericht den Handwerker zur Zahlung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung und stellten zudem ein arglistiges Verhalten fest.