Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Arglistige Täuschung mit unerprobten Baustoffen

Ein Bauunternehmer, der einen unerprobten Baustoff verwendet und den Bauherrn nicht darüber und das damit verbundene Risiko informiert, begeht eine arglistige Täuschung.

Das Oberlandesgericht Koblenz entschied, dass ein Bauunternehmer arglistig handelt, wenn er einen neuen, in der Praxis noch nicht erprobten Baustoff verwendet ohne den Bauherrn darüber und das damit verbundene Risiko zu informieren. Der getäuschte Bauherr kann deswegen innerhalb von einem Jahr nachdem er von der Täuschung Kenntnis hatte den Vertrag anfechten oder gegebenenfalls Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen (Aktenzeichen: 7 U 392/00).

Die Richter begründen ihre Entscheidung damit, dass die Verwendung neuer Baustoffe immer mit einem Risiko verbunden ist, da deren praktische Bewährung noch aussteht. Und damit sind nach Meinung der Richter neue Baustoffe gegenüber den erprobten nicht gleichwertig. Werden die unerprobten Baustoffe ohne ausdrückliche Vereinbarung eingesetzt, dann ist das vertragswidrig und daher fehlerhaft. Eine Ausnahme bestünde nur dann, wenn nachweisbar ist, dass mit der Anwendung einer neuen Bautechnik kein Risiko verbunden oder der Bauherr damit einverstanden ist.

Zu der Klage kam es, als die Klägerin 1983 einen Handwerker damit beauftragte, an ihrem Haus eine Vollwärmeisolierung anzubringen. 1998 zeigten sich an sämtlichen Wänden Risse bis zu 6,4 mm. Laut Gutachten sind die Schäden darauf zurückzuführen, dass der Handwerker einen damals neuartigen Baustoff verwendet hatte, der sich inzwischen als ungeeignet herausgestellt hat. Daher verurteilte das Oberlandesgericht den Handwerker zur Zahlung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung und stellten zudem ein arglistiges Verhalten fest.

 
[mmk]
 
fhfn-fdhf 2024-11-21 wid-87 drtm-bns 2024-11-21
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