Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Das Nachlassgericht muss seiner Aufklärungspflicht hinreichend nachkommen.
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.08.2017
Im vorliegenden Fall enthielt der Erbvertrag eines Ehepaars folgende Pflichtteilsklausel: „Verlangt ein Abkömmling auf den Tod des Zuerststerbenden unter Ausschlagung des Vermächtnisses den Pflichtteil, dann ist er und seine Abkömmlinge von der Erbfolge am Überlebenden ausgeschlossen".
OLG Stuttgart, Urteil vom 11.08.2017
Ein Zeuge bestätigte die Wirksamkeit des Testaments.
OLG Köln, Urteil vom 03.08.2017
Gemäß § 196 BGB beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre.
OLG München, Urteil vom 26.07.2017
Die Einrichtung einer Kontrollbetreuung muss erforderlich sein.
BGH, Urteil vom 26.07.2017
Die Begründungsintensität im Abhilfeverfahren richtet sich nach dem Einzelfall.
OLG München, Urteil vom 13.07.2017
Die 1928 geborene Antragstellerin ist das uneheliche und einzige Kind des 1993 verstorbenen Erblassers.
BGH, Urteil vom 12.07.2017
Zunächst muss festgestellt werden, ob das Testament überhaupt eine Regelungslücke aufweist.
BGH, Urteil vom 12.07.2017
Die Kosten für ein psychiatrisches Gutachten können dem Antragsteller nur im konkreten Erbscheinerteilungsverfahren auferlegt werden.
OLG München, Urteil vom 06.07.2017
Ein "Drei-Zeugen-Testament" ist unwirksam, wenn der Sohn der im Nottestament eingesetzten Alleinerbin als einer der Zeugen fungiert.
OLG Köln, Urteil vom 05.07.2017
 
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