Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Die Vorlage eines notariellen Testaments reicht nicht immer aus.
OLG München, Urteil vom 11.01.2018
Der Schmerzensgeldanspruch kann vom Alleinerben geltend gemacht werden.
OLG München, Urteil vom 21.12.2017
Wann muss der Widerruf zugehen? Der notariell beurkundete Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments durch einen Ehepartner muss dem anderen in Ausfertigung zugehen.
OLG Oldenburg, Urteil vom 19.12.2017
Bei der Auslegung eines Testaments können andere formunwirksame Testamente berücksichtigt werden.
KG, Urteil vom 12.12.2017
Eine Entziehung des Pflichtteils bedarf einer konkreten Begründung.
OLG Saarbrücken, Urteil vom 12.12.2017
Für eine ordnungsgemäße Rechenschaftslegung reicht nicht die bloße Überlassung von Kontoauszügen nebst Buchungsübersichten zu Konten.
OLG München, Urteil vom 06.12.2017
Die Vaterschaft muss im Erbfall innerhalb der Verjährungsfrist festgestellt werden.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.12.2017
Bei Abschichtung der Erbanteile auf einen einzigen Miterben muss die Erbengemeinschaft nicht ins Grundbuch eingetragen werden.
OLG Köln, Urteil vom 22.11.2017
Die Testamentsvollstreckerin wurde im Testament ihrer Eltern dazu ermächtigt, Insichgeschäfte im Sinne des § 181 BGB tätigen zu dürfen.
OLG München, Urteil vom 16.11.2017
Der Enkel des Erblassers kann seinen Pflichtteil einfordern, nachdem sein Vater enterbt wurde.
OLG Hamm, Urteil vom 26.10.2017
 
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