Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Der übermäßig verstopfte Rußpartikelfilter eines Gebrauchtwagens stellt einen Sachmangel da.
OLG Hamm, Urteil vom 11.05.2017
Die Verkehrspolizei darf auch vorgetäuschte zufällige Verkehrskontrollen durchführen, um verdächtige Drogendealer zu überführen.
BGH, Urteil vom 26.04.2017
Der Kläger schloss im Jahr 2013 einen Leasingvertrag zur Finanzierung eines Porsche Cayenne GTS mit Benzinmotor ab.
OLG Stuttgart, Urteil vom 25.04.2017
Es müsse zunächst über die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens entschieden werden.
BayVGH, Urteil vom 25.04.2017
Das Tattagprinzip ist für eine mögliche Punkteverringerung nicht maßgeblich.
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War die Kfz-Werkstatt voll ausgelastet, als sie den werkstatteigenen Vorführwagen nach einem unverschuldeten Unfallschaden reparierte, muss der Versicherer die Kosten so erstatten, als sei es ein Kundenfahrzeug.
AG Remscheid, Urteil vom 07.04.2017
Die Neuerteilung darf bei einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 Promille nicht von der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens abhängig gemacht werden.
BVerwG, Urteil vom 06.04.2017
Im vorliegenden Fall befuhr der Inhaber eines Küchen- und Möbelmontageunternehmens eine Umweltzone, die nur für Fahrzeuge mit grüner Plakette zugelassen war, obwohl er lediglich über eine rote Plakette verfügte.
OLG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2017
Der Makel an den Fahrzeugen bleibt bestehen.
LG Kempten, Urteil vom 29.03.2017
 
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