Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Hartes Jahr für deutsche Autofahrer

Das Jahr 2005 bringt zahlreiche Änderungen für die deutschen Autofahrer. Neben der Erhöhung der Kfz-Steuer, der Einführung der Lkw-Maut und Änderungen im Führerscheinrecht wird vor allem das Verkehrsrecht deutlich verschärft.

Alle Verkehrsteilnehmer auf Rädern müssen sich 2005 auf eine ganze Reihe von Änderungen und neuen Regeln einstellen. Die Erhöhung der Kfz-Steuer und die endlich erfolgreich gestartete Lkw-Maut dürften den meisten durch die ständige Gegenwart in den Medien bereits bekannt sein. Eher unbemerkt geblieben sind aber die geplanten Änderungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) und die Verschärfung des Bußgeldkatalogs.

Dabei kann die Unkenntnis dieser Änderungen gerade für Autofahrer zu einem teuren Vergnügen werden. Die Begründung für die bisweilen drastischen Verschärfungen ist - wie so oft - das Streben nach der Verbesserung der Verkehrssicherheit und der Bekämpfung von Unfallrisiken. Die folgenden Änderungen stehen zwar noch nicht im Gesetz und sind somit auch noch nicht gültig. Ihre Einführung wird aber zur Zeit von der Bundesregierung vorbereitet.

Änderungen in der Straßenverkehrsordnung (StVO)

Wer kennt sie nicht - die praktischen Sprinter von Mercedes-Benz und Fiat, die man gerne einmal zum Transport größerer Gegenstände verwendet. Bisher wurden sie als "Pkw geschlossen" eingestuft, sodass kein Tempolimit für sie galt. Nachdem die Rechtsprechung sich jedoch wiederholt wegen der konkreten Bauart und der Einrichtung der Kleintransporter gegen diese Einordnung ausgesprochen hat, wird nun ein entsprechendes Tempolimit eingeführt. Für Kleintransporter ab 3,5 t Gesamtgewicht gilt also zukünftig ein Tempolimit von 80 km/h.

Für Fahrten auf schneebedeckter Straße ist eine geeignete Bereifung notwendig. Hat Ihr Auto keine Winter- oder Ganzjahresreifen, sollten Sie auf Ausfahrten im Schnee verzichten. Ein Verstoß gegen diese neue Regelung kostet Sie 20 Euro. Ein Verstoß, der dazu führt, dass Sie zur Behinderung für andere Verkehrsteilnehmer werden, wird sogar 40 Euro kosten.

Eintragungen im Verkehrszentralregister werden Sie ab dem 1. März 2005 schwerer los. Die Tilgungsfristen selbst ändern sich zwar nicht - sie betragen weiterhin für Ordnungswidrigkeiten zwei Jahre, bei Verkehrsstraftaten fünf Jahre, in den übrigen Fällen zehn Jahre. Aber die Löschung richtet sich nun nicht mehr nach der Rechtskraft des Bußgeldbescheides oder der richterlichen Entscheidung. Maßgeblich ist zukünftig der "Tattag" eines neuen Verstoßes.

Bisher wurden gerne Einsprüche gegen Bußgeldbescheide erhoben, die man eigentlich gar nicht anfechten wollte. Der einzige Zweck des Einspruchs lag darin, die Eintragung des neuen Verstoßes im Punkteregister hinauszuzögern, da ein neuer Eintrag die Löschung alter Einträge verhindert. Diese beliebte Strategie ist damit wirkungslos geworden.

Inline-Skater gelten jetzt als Fußgänger mit besonderen Fortbewegungsmitteln und unterliegen der StVO. Als Inline-Skater sind Sie damit ab diesem Jahr auch der Gefahr ausgesetzt, mit einem Bußgeld belegt zu werden - nämlich dann, wenn Sie sich rücksichtslos verhalten oder andere Verkehrsteilnehmer behindern. Solches Verhalten wird mit Bußgeld in Höhe von 10 bis 20 Euro geahndet.

Fahren Sie ein Quad oder ein Trike, unterliegen Sie in Zukunft wie die Motorradfahrer der Helmpflicht.

Änderungen im Bußgeldkatalog

Deutlich verschärft sind die Sanktionen fürs Drängeln. Unterschreiten Sie den Sicherheitsabstand, droht eine Geldbuße und ein Fahrverbot. Je ausgeprägter das Drängeln ist, desto höher fällt die Sanktion aus. Bei einem Abstand unter 3/10 des halben Tachowerts drohen ein Monat Fahrverbot und mindestens 100 Euro. Liegt der Abstand sogar unter 1/10 des halben Tachowerts, drohen drei Monate Fahrverbot und bis zu 250 Euro Geldbuße.

Verstöße an Bahnübergängen werden ebenfalls deutlich teurer. Das Missachten der Wartepflicht bei rotem Blinklicht und sich senkender Schranke kostet 150 Euro, das Umfahren oder Umgehen von Schranken ist nochmals deutlich kostspieliger: Für das Umfahren mit einem Kfz zahlen Sie 450 Euro und müssen ein dreimonatiges Fahrverbot in Kauf nehmen, für das Umgehen als Fußgänger oder Radler werden 225 Euro fällig.

Bei einem Verstoß gegen das Sonntagsfahrverbot droht einem Lkw-Fahrer statt 40 Euro Bußgeld nun ein Bußgeld von 200 Euro.

 
[mmk]
 
fhfn-fdhf 2024-11-25 wid-89 drtm-bns 2024-11-25
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