Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Änderungen bei der Kraftfahrzeugsteuer

Die Änderung in der Besteuerung von Personenkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t wirkt sich in vielen Fällen erst jetzt aus.

Seit dem 1. Mai 2005 gelten die neuen Vorschriften für die Besteuerung von Personenkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t (Geländewagen, Vans, Mehrzweckfahrzeuge, Kleinbusse, Pickups). Diese wurden bis zum 30. April 2005 nach dem zulässigen Gesamtgewicht besteuert - und waren damit steuerlich erheblich günstiger als andere Personenkraftwagen. Nun werden sie ebenfalls als Pkw nach Hubraum besteuert. Abhängig von der Schadstoffklasse fallen je angefangene 100 Kubikzentimeter bei Dieselfahrzeugen zwischen 15,44 und 37,58 Euro und bei Benzinern zwischen 6,75 und 25,36 Euro an.

Besondere Aufmerksamkeit sollten Sie darauf richten, dass die neuen Regelungen auch für bereits vor dem 1. Mai 2005 zugelassene Fahrzeuge gelten. Das heißt, dass ein Erhöhungsbetrag für die Zeit ab dem 1. Mai 2005 fällig wird. Die Differenz zu der schon bezahlten Kfz-Steuer wird für den Zeitraum ab dem 1. Mai 2005 im Kfz-Steuerbescheid für den nächsten jährlichen Entrichtungszeitraum nachträglich in Rechnung gestellt. Mit anderen Worten: Sie müssen unter Umständen mit einer erheblichen Nachzahlung rechnen.

Um den Steuerpflichtigen die Planung zu erleichtern, hat die Oberfinanzdirektion Hannover nochmals ausdrücklich auf diese Situation hingewiesen. Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen hat deshalb sogar schon im vergangenen Jahr den Versand von vorgezogenen Kraftfahrzeugsteuerbescheiden ohne Änderung der Fälligkeit angeordnet, um die Halter auf die höhere Steuer vorzubereiten.

 
[mmk]
 
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