Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Fehlen geeigneter Schutzkleidung begründet grundsätzlich Mitschuld eines Motorradfahrers

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz greift jedoch dann, wenn die Verletzungen auch beim Tragen geeigneter Schutzkleidung vermieden werden können.


Sommerzeit ist Raserzeit – so die Meinung vieler Verkehrsteilnehmer, wenn sie sich bei schönem Wetter mit den teilweise halsbrecherischen Aktionen einiger Mitglieder der Zweiradzunft konfrontiert sehen. Verführt durch hohe Temperaturen verzichten nicht wenige gerne auf die passende (aber oftmals sehr warme) Schutzkleidung um "mal eben" eine Runde auf dem Motorrad zu drehen. Dabei vergessen sie oft, dass im Fall eines Unfalls Versicherungen nur zu gerne Leistungen mit dem Hinweis auf die fehlende Schutzkleidung kürzen und der Verunfallte sich nicht nur mit körperlichen Folgen, sondern auch mit finanziellen Einbußen konfrontiert sieht.

Um einen vergleichbaren Fall ging es auch in einem Verfahren, bei welchem ein Motorradfahrer nur mit einer Jeans und halbhohen Schuhstiefeln bekleidet in einen Unfall mit einem PKW verwickelt wurde. Die Schuld lag eindeutig bei dem PKW, den Schaden in Form eines verletzten Knöchels hatte der Biker. Die Versicherung des Autofahrers sah in dem Fehlen geeigneter Motorradstiefel jedoch eine Mitschuld des Motorradfahrers an seiner Verletzung und wollte folglich nur einen Teil der Kosten tragen.

Das Gericht wertete den Verzicht auf eine angemessene Schutzkleidung zwar grundsätzlich als einen Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht des Bikers, widersprach der Versicherung jedoch trotzdem. Denn ein Pflichtverstoß muss auch ursächlich für die Unfallfolgen sein. Vorliegend ergab eine Bewertung der Umstände jedoch, dass die Knöchelverletzung auch beim Tragen geeigneter Kleidung nicht vermieden worden wäre. Vor diesem Hintergrund bestand der Anspruch des Bikers in voller Höhe.
 
Landgericht Köln, Urteil LG K 14 O 148 08 vom 15.05.2013
Normen: § 254 I BGB
[bns]
 
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