Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Hohe Anforderungen an den Nachweis einer Verschlimmerung eines Tinnitus nach einem Auffahrunfall

Ein Auffahrunfall mit einer erlittenen Halswirbelsäulentorsion kann gelegentlich Ursache für die Verschlimmerung eines bestehenden Tinnitus sein.


In dem entschiedenen Fall fuhr ein Dritter auf den Wagen des Geschädigten auf, wodurch dieser eine Haswirbelsäulentorsion erlitt. Der Geschädigte litt schon vorher an einem Tinnitus und behauptet jetzt, eine Verschlimmerung des Tinnitus erlitten zu haben. Er verlangt eine Invaliditätsentschädigung. Die Klage blieb jedoch ohne Erfolg.

Für den Nachweis einer Verschlimmerung eines bestehenden Tinnitus durch eine erlittene Halswirbelsäulentorsion müssen demnach fünf Kriterien zusammengenommen vorliegen, die die Abgrenzung zu einem Tinnitus infolge einer krankhaften Störung aufgrund einer psychischen Fehlverarbeitung des Unfall ermöglichen.
Zum einen muss es sich bei dem nach dem Unfall aufgetretenen Tinnitus um einen objektivierbaren Körperschaden handeln. Ein unfallbedingter Hörverlust muss demnach Nachweisbar sein.
Zudem muss der Tinnitus sofort nach dem Unfall aufgetreten sein und nicht erst Stunden, Tage oder sogar Wochen nach dem Unfall.
Auch muss der Tinnitus frequenzspezifisch, reproduzierbar und über der Hörschwelle im Bereich der Hörminderung verdeckbar sein.
Desweiteren darf der Tinnitus nicht nur im Ruhezustand, wie z.B. nachts wahrnehmbar sein, mithin lässt dies eine Abgrenzung zum physiologischen Ohrenrauschen nicht zu.
Schließlich muss der Tinnitus ununterbrochen und nicht nur bei besonderen Anlässen vorliegen.
 
Landgericht Berlin, Urteil LG Berlin 7 O 332 09 vom 19.04.2011
Normen: AUB 94 §§ 1 III, 2 IV
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-11-22 wid-89 drtm-bns 2024-11-22
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