Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Rechtsanwaltskosten bei einer Tätigkeit im eigenen Interesse sind erstattungsfähig

Ein Rechtsanwalt, der sich bei der Abwicklung der Folgen eines Verkehrsunfalls gegenüber der Versicherung selbst außergerichtlich vertritt, kann die Erstattung von Rechtsanwaltskosten verlangen.

Die Kosten für eine außergerichtliche Rechtsverfolgung sind dabei Teil des materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruches, der in den Schutzbereich der verletzten Normen des Straßenverkehrsgesetz fällt.
Die durch den Beruf erworbenen Fähigkeiten eines Rechtsanwalts dürfen diesem nicht zum Nachteil ausgelegt werden, indem die Vergütung einer im eigenen Interesse durchgeführten anwaltlichen Tätigkeit nicht gestattet wird. Beruf und mit dem Beruf einhergehende Qualifikationen müssen unberücksichtigt bleiben, mithin begründen die persönlichen Verhältnisse des Gläubigers keinen Anspruch des Schädigers auf eine Ermäßigung des Schadensersatzes, anderenfalls würde die berufliche Qualifikation des Rechtsanwalts dem Schädiger zugute kommen und zufallsabhängig sein.

Ein Anspruch auf den Ersatz von Rechtsanwaltskosten kann in Ausnahmefällen nur entfallen, wenn die Beauftragung eines Rechtsanwalts bei einfach gelagerten Fällen als unvernünftig und gradezu rechtsmissbräuchlich erscheint.

Eine einfach gelagerte Tätigkeit ist in der Regel bei Verkehrsunfällen nicht anzunehmen und kann regelmäßig aufgrund der Komplexität nicht mit Routineschreiben erledigt werden.
 
Amtsgericht Halle, Urteil AG Halle 2 C 876 09 vom 28.04.2010
Normen: BGB § 249; StVG § 7; VVG § 115; RVG §§ 2, 13, 14; RVG VV Nrn. 2300, 7002
[bns]
 
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