Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Mängelrechte auch gegen Bauträger

Der Erwerber eines Bauwerkes hat auch gegen den Bauträger - ungeachtet dessen Haftungsausschluss in AGBs - einen Anspruch auf Mängelbeseitigung.

Nach bisheriger Rechtsprechung ist der Haftungsausschluss eines Bauträgers gegenüber dem Erwerber für Mängel an dem vertraglich zu errichtenden Gebäude wirksam gewesen. Sinn eines Bauträgervertrages ist es, dem Erwerber die mühseligen Vertragsabschlüsse mit allen Unternehmen, die im Rahmen der Errichtung eines Bauwerkes erforderlich sind, abzunehmen. Der Erwerber schließt lediglich einen Vertrag mit dem Bauträger, der alle weiteren Aufgaben übernimmt. Durch den regelmäßigen Haftungsausschluss in den AGBs der Bauträger, dass erst bei Nichthaftung der jeweiligen "Subunternehmer" eine eigene Haftung eintrete, war dem Erwerber jedoch oftmals ein Gewährleistungsanspruch versagt.

Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof aufgeben. Eine solche Bestimmung verstoße gegen gesetzliche Grundregelungen und sei somit unwirksam, meinen die Richter. Der Erwerber könne oftmals nicht ermitteln, welcher Mangel auf welchen Unternehmer zurück zu führen sei, zudem komme gerade mit den Einzelunternehmen kein Vertrag zustande. Somit werde die dem Bauträgervertrag zu Grunde liegende Idee und der Vertragszweck, alle Leistungen aus einer Hand zu erhalten, konterkariert. Vielmehr entspreche es gerade dem Wesen dieses Vertrages, dass auch die Mängelhaftung zentral über den Bauträger erfolgt, welcher seinerseits gegen die von ihm beauftragten Unternehmer vorgehen kann und muss. Bauherren, die einen Vertrag mit einem als Generalunternehmer auftretenden Bauträger haben, können somit ohne Nachweis des konkreten Mangelzusammenhangs die Rechte auf Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt, Schadensersatz und Minderung geltend machen.

 
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