Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Vergleichsobjekte bei Mieterhöhungen

Ein Vermieter kann eine Mieterhöhung damit rechtfertigen, dass in drei vergleichbaren Immobilien höhere Mieten vereinbart sind, soweit er diese genau angibt.

Ein Vermieter darf eine Mieterhöhung unter anderem damit begründen, dass bei drei vergleichbaren Mietobjekten höhere Mieten anfallen. Wenn sich der Vermieter darauf beruft, muss er aber gegenüber dem Mieter die Vergleichsobjekte benennen, damit der Mieter die Möglichkeit hat, die Angaben zu überprüfen.

Gemäß dieser Rechtslage erklärte der Bundesgerichtshof übereinstimmend mit den Vorinstanzen das Erhöhungsverlangen eines Vermieters für unzulässig, weil dessen Angaben über die Vergleichsobjekte nicht ausreichend waren. Der Vermieter muss laut der Urteilsbegründung durch seine Angaben dem Vermieter die Auffindung der Vergleichsobjekte ermöglichen. Soweit eines oder mehrere davon in einem Mehrfamilienhaus liegen, muss der Vermieter neben der Straße und Hausnummer auch das Stockwerk und die Lage oder aber den Namen des derzeitigen Mieters nennen. Fehlen auch nur bei einem Objekt diese Angaben, ist die Mieterhöhung an sich unzulässig.

Als Vermieter sollten Sie also bei einer so begründeten Mieterhöhung ausreichende Angaben machen, da anderenfalls die Mieterhöhung nicht rechtswirksam ist und auch nicht rückwirkend nachgeholt werden kann. Für einen Mieter gilt Entsprechendes: Macht Ihr Vermieter keine oder unzulängliche Angaben, können Sie die Mieterhöhung anfechten.

 
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