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Der Außenbereich von Ortschaften ist in der Regel für die Erholung der Bevölkerung vorgesehen, weswegen dort auch keine Werbeanlagen aufgestellt werden dürfen. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschied in einem Urteil, dass bei einem Skybeamer nicht nur die technische Anlage selbst, sondern auch ihr Lichtstrahl eine Werbeanlage darstellt.
Somit sei das Gebiet, innerhalb dessen der Strahl wahrgenommen werden kann, entscheidungsrelevant. Liegt dieses größtenteils außerhalb bebauter Ortschaften, unterliegt der Skybeamer insgesamt den Beschränkungen des Außenbereichs. Nach dieser Rechtsprechung dürften Skybeamer mit Ausnahme von Standorten in Großstädten weithin unzulässig sein.