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Mietverträge, die nach dem 31. August 2001 abgeschlossen wurden, dürfen nur eine maximal dreimonatige Kündigungsfrist für den Mieter enthalten. Klauseln, die in solchen Verträgen eine längere Kündigungsfrist, etwa gestaffelt nach Vertragsdauer, enthalten, sind unwirksam. Allerdings hat der Gesetzgeber eine Rückwirkung auf Altverträge, die vor dem 1. September 2001 geschlossen worden sind, ausdrücklich ausgeschlossen. Hiervon, so der Bundesgerichtshof in einem neueren Urteil, werden auch formularmäßige Altverträge erfasst. Eine gesetzliche Differenzierung liege nicht vor, so dass der Vertrauensschutz gewahrt bleiben müsse.