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Die Verjährungsfrist bei Gewährleistungsansprüchen gegen einen Architekten beginnt spätestens mit dem Einzug in das Wohnhaus. Tritt während dieser Verjährungsfrist ein Mangel auf, muss der Bauherr seine Ansprüche gegenüber dem Architekten unverzüglich geltend machen. Die bloße Besichtigung des Mangels durch den Architekten unterbricht nicht die Verjährung. Das Oberlandesgericht Koblenz wies daher auch die Klage eines Bauherren gegen seinen Architekten ab.
Im Bauobjekt entdeckte der Bauherr vier Jahre nach dem Einzug einen feuchten Fleck an der Innenwand der Küche. Dieser wurde vom Architekten auch umgehend besichtigt. Eine Behebung erfolgte allerdings nicht, und der Bauherr erhob seine Klage erst nach Ablauf der vertraglichen Verjährungsfrist, die mit seinem Einzug begann. Da aber die Verjährungsfrist durch die bloße Anzeige des Mangels nicht unterbrochen worden ist, sind seine Ansprüche und Rechte nun verjährt.