Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Zur Räumungsklage bei gewerblichen Mietverträgen

Selbst wenn Dritte eine Gewerberäumlichkeit ohne das Wissen und die Erlaubnis des Vermieters nutzen, sollte dieser auch gegen diesen Dritten einen eigenen Räumungstitel erwirken und nicht nur gegen den eigentlichen Vertragspartner.


Zu diesem Ergebnis gelangte das Oberlandesgericht in Celle und führte begründend aus, dass bei gewerblichen Mietverträgen nicht das vereinfachte Räumungsverfahren wie bei Wohnraummietverträgen anwendbar ist. Bei Letzteren gestaltet sich die Situation einfach:

Hat ein Vermieter von Wohnraum erfolgreich die Räumungsklage gegen einen Mieter betrieben und stellt er im Anschluss daran fest das auch Dritte die Wohnung nutzen, kann er im sogenannten ''beschleunigten Verfahren'' auch den Dritten durch den Gerichtsvollzieher räumen lassen.

Der Wortlaut der zugrunde liegenden gesetzlichen Regelung lässt aber darauf schließen, dass der Gesetzgeber diese Möglichkeit ausschließlich auf den Wohnraummietvertrag beschränken wollte und für eine analoge Anwendung auf Gewerberaummietverträge hier kein Platz ist. Als Schlussfolgerung daraus bedeutet dies für Gewerberaummietverträge, dass der Vermieter gegen jeden einzelnen Nutzer des Gewerberaums einen eigenen Räumungstitel erwirken muss. Vor diesem sollte er sich im Vorfeld einer Räumung daher genau über die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse in seinem Mietobjekt informieren, sofern er Zeit und Kosten sparen möchte.
 
Oberlandesgericht Celle, Urteil OLG Celle 2 W 237 14 vom 24.11.2014
Normen: § 940a II ZPO
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-11-24 wid-87 drtm-bns 2024-11-24
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