Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Bausparguthaben muss komplett verzinst werden

Übersteigt das Guthaben auf einem Bausparkonto die vereinbarte Bausparsumme, muss eine Bank das gesamte Guthaben mit dem vereinbarten Zinssatz verzinsen.


Mit seiner Bank hatte ein Bausparer eine Bausparsumme von 30.000 DM vereinbart. Ab einer Sparsumme von 15.000 DM sollte der Sparer die Option auf ein zinsgünstiges Bauspardarlehen haben. In den Bausparbedingungen war ein Zinssatz von 4 % vereinbart worden. Über die vereinbarte Sparsumme hinaus sparte der Kontoinhaber jedoch bis zum Erreichen der vereinbarten Bausparsumme von 30.000 DM. Im Jahr 2011 befand sich durch die Zinsen ein Guthaben von fast 20.000 Euro auf dem Konto. Die Bank teilte dem Inhaber mit, dass in Zukunft nur noch die vereinbarte Bausparsumme verzinst würde, nicht jedoch das gesamte auf dem Konto befindliche Guthaben. Die hiergegen gerichtete Klage des Inhabers hatte Erfolg.

Das Gericht stellte zwar fest, dass der Sparer kein günstiges Darlehen mehr erhalten kann, aber auch die Bank nicht auf diese Weise an ein zinsloses Darlehen gelangen darf. Zwar wurde im Vertrag eine Bausparsumme genannt, jedoch ergibt sich aus den Vertragsbedingungen keine Obergrenze für ein zu verzinsendes Guthaben. Vor diesem Hintergrund hat die Bank das komplette auf dem Konto befindliche Guthaben mit 4 % zu verzinsen.
 
Amtsgericht Karlsruhe, Urteil AG Karlsruhe 12 C 222 12 vom 08.02.2014
Normen: § 6 ABB Tarif T III
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-11-24 wid-87 drtm-bns 2024-11-24
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