Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

Themengebiete

Kontakt
Föhr Emrich Fachanwälte
Karlstraße 3
88045 Friedrichshafen
 
07541-9532-0
 
info@foehremrich.de

Zur Errichtung einer Mobilfunkanlage bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft

Da die Montage einer Mobilfunksendeanlage eine bauliche Veränderung des Objekts darstellt, bedarf es für die Errichtung der Zustimmung aller Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft.


Neben dem Umstand der baulichen Veränderung, wies der BGH darauf hin, dass die wissenschaftliche Klärung der Frage, ob von einer solchen Anlage gefährliche Strahlungen ausgehen können, noch nicht entschieden ist. Vor diesem Hintergrund besteht die ernsthafte Möglichkeit, dass die Errichtung einer solchen Anlage zu geringeren Mieterträgen oder einem geringeren Wert der einzelnen Wohnungen führt. Deshalb muss die vom Gesetz vorgesehene Möglichkeit eines jeden Eigentümers gewahrt werden, auf die bauliche Veränderung des Objekts einen maßgeblichen Einfluss auszuüben.

Keine Anwendung findet in diesem Zusammenhang eine gesetzliche Regelung, nach welcher Grundstücksnachbarn unwesentliche Strahlungseinwirkungen hinzunehmen haben, sofern bestimmte Grenzwerte nicht überschritten werden. Denn diese Norm ist nicht auf Konflikte zwischen den Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft anzuwenden.

Mit dieser Entscheidung obsiegte eine Wohnungseigentümerin, die durch einen Mehrheitsbeschluss der anderen Eigentümer überstimmt worden war.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH V ZR 48 13 vom 24.01.2014
Normen: §§ 22 I, 14 Nr.1 WEG, §§ 903 I, 906 I BGB
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-11-24 wid-87 drtm-bns 2024-11-24
Fahrverbot Friedrichshafen, Verteidigung Wirtschaftsstrafsachen Friedrichshafen, Zwangsvollstreckungsrecht Friedrichshafen, Kindesunterhalt Deggenhausertal, Testament Markdorf, Opferentschaedigung Friedrichshafen, Rechtsanwaltskanzlei Friedrichshafen, Garantie Friedrichshafen, Schoenheitsreparaturen Weingarten, Dienstvertrag Meersburg