Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Keine Baugenehmigung für Photovoltaikanlagen im Außenbereich

Photovoltaikanlagen im Außenbereich zählen nicht zu den privilegierten Bauvorhaben, weshalb eine Gemeinde die Genehmigung verweigern kann.


Immer häufiger stößt man auf sogenannte Freiflächen-Photovoltaikanlagen, welche oft mehrere tausend Quadratmeter bedecken und das Landschaftsbild so nachhaltig beeinflussen. Die Errichtung einer solchen Anlage mit einer Gesamtfläche von 4500 qm plante auch ein Grundstückseigentümer in Konz bei Trier, weshalb er einen Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung stellte. Das zuständige Bauamt verweigerte die Genehmigung mit dem Hinweis, dass es sich bei der geplanten Anlage nicht um ein privilegiertes Bauvorhaben handeln würde, was aber Voraussetzung für eine Errichtung im Außenbereich sein würde. Die entsprechende Klage blieb ohne Erfolg.

Demnach sind die einschlägigen Privilegierungsvorschriften des Baugesetzbuches nicht auf Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung anwendbar. Ihre Errichtung ist nicht an Außenbereiche gebunden, sondern kann auch Innerorts an Fassaden und auf Dächern erfolgen. Insofern unterscheiden sie sich von Windkraftanlagen oder anderen erneuerbaren Energien.

Darüber hinaus würden in dem konkreten Fall öffentliche Belange einer Errichtung entgegenstehen. So ist die Fläche als sogenannte "Sukzessionsfläche" gekennzeichnet, also der natürlichen Entwicklung der Vegetation vorbehalten. Darüber hinaus dient ein Teil des betreffenden Grundstücks dem Schutz vor Hochwasser als natürliche Überschwemmungsfläche. Die Verweigerung der Baugenehmigung erfolgte somit im Einklang mit dem Gesetz.
 
Verwaltungsgericht Trier, Urteil VG TR 5 K 1511 11 TR vom 23.05.2012
Normen: § 35 I BauGB
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-11-25 wid-87 drtm-bns 2024-11-25
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