Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Kein Mietvertrag mit sich selbst

Wer innerhalb angemieteter Geschäftsräume einen Mietvertrag über einen Teil der Fläche als Wohnraum für sich selbst abschließt, kann von den Sozialleistungsträgern nicht die Übernahme der Kosten verlangen.


Auf genau diese kuriose Art und Weise versuchte aber ein erfolgloser Verleger seine Kosten auf die Allgemeinheit abzuwälzen. Die Räumlichkeiten hatte der durch ihn betriebene Verlag angemietet, wofür eine Miete von knapp 197 Euro fällig war. Einen Teil der Fläche vermietete der Verlag sodann an den Unternehmer selbst. Die durch ihn an den Verlag zu zahlende Miete sollte hingegen 305 Euro betragen, die er aber nicht selbst zu zahlen gedachte, sondern durch den Sozialleistungsträger übernommen wissen wollte. Diesem Begehren wollten weder Amt noch Richter folgen.

Zur Begründung führten das Gericht aus, dass ein Vertrag nur zwischen verschiedenen Personen geschlossen werden kann. Das sei im vorliegenden Sachverhalt aber nicht der Fall, da der Betroffene den Mietvertrag als Vertreter des Verlags mit sich selbst abgeschlossen habe. Ein solches "Insichgeschäft" ist von Gesetzes wegen unzulässig. Eine Übernahme der Kosten für den Wohnraum durch den Sozialleistungsträger sei daher nur in Höhe der anteiligen Wohnfläche im Vergleich zur Gesamtmiete statthaft.
 
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil LSG ST L 5 AS 412 09 vom 09.05.2012
Normen: § 181 BGB, § 19 I Nr.1 SGB II
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-11-25 wid-87 drtm-bns 2024-11-25
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