Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Mangelnde Wasserversorgung als Grundstücksmangel

Hängt die Wasserversorgung eines bebauten Grundstücks davon ab, dass der Nachbar die Nutzung seiner Leitungen gestattet, so liegt hierin ein zum Schadensersatz verpflichtender Mangel.


In dem betroffenen Sachverhalt kaufte der Eigentümer das abgelegene Grundstück in Unkenntnis des Umstands, dass Ver- und Entsorgung des Grundstücks über das Leitungsnetz des Nachbarn erfolgten. Nachdem dieser ihn aufforderte, sich um eine eigene Versorgung zu kümmern und die Versorgungsbetriebe einen Anschluss aufgrund der einsamen Grundstückslage ablehnten, reichte der neue Eigentümer Klage gegen den Alteigentümer ein. Diese begründete er mit dem Umstand, dass das Grundstück durch die mangelnde Wasserversorgung einen erheblichen Wertverlust erlitten hätte und der Alteigentümer es bei Abschluss des Kaufvertrages unterließ, ihn über die ungesicherte Versorgungslage aufzuklären.

Zu Recht, wie der Bundesgerichtshof empfand. Nach seiner Einschätzung wurde das Grundstück mit dem darauf befindlichen Haus erkennbar zu Wohnzwecken erworben. Aufgrund des Umstands, dass das Objekt bereits seit Jahren bewohnt wurde, konnte der Käufer stillschweigend von einer gesicherten Wasserversorgung ausgehen, ohne das es hierfür einer vertraglichen Erwähnung im Kaufvertrag bedurft hätte. Die ungesicherte Wasserversorgung wurde durch die Verweigerung des Nachbarn zu einem Fehler im Sinne des Gesetzes. Auch hätte der Verkäufer den Käufer über die unsichere Versorgungslage aufklären müssen, weshalb sich dieser schadensersatzpflichtig gegenüber dem Käufer machte.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH V ZR 185 10 vom 08.04.2011
Normen: § 459 I BGB aF
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-11-22 wid-87 drtm-bns 2024-11-22
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