Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Bei der Scheidung einer zweiten Ehe ist der Versorgungsausgleich unbeschränkt durchzuführen, selbst wenn nach der ersten Scheidung die Rentenansprüche wieder aufgefüllt wurden.
Wer zur Überprüfung seiner Unterhaltspflichten einen Privatdetektiv einschaltet, kann im Erfolgsfall die angefallenen Kosten vom ehemaligen Unterhaltsempfänger ersetzt verlangen.
Volljährige Kinder müssen im Rahmen des Zumutbaren zuerst ihr eigenes Vermögen aufwenden, bevor sie von ihren Eltern Unterhalt verlangen können.
Die Suiziddrohung eines psychisch kranken Ehegatten kann ein Hindernis für die Scheidung einer Ehe sein, wenn dessen medizinische Betreuung noch nicht ausreichend gesichert ist.
Ein Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt kann bereits dann auch für die Vergangenheit geltend gemacht werden, wenn der Unterhaltspflichtige zur Darlegung seines Vermögens aufgefordert worden ist.
Der vermeintliche Vater eines Kindes kann den bisher geleisteten Unterhalt vom tatsächlichen Vater erst nach der offiziellen Feststellung von dessen Vaterschaft zurückverlangen.
Die bisherige Regelung, wonach für die Betreuung nichtehelicher Kinder deutlich kürzere Unterhaltsansprüche als für die Betreuung ehelicher Kinder bestehen, ist verfassungswidrig.
Eine Ehe kann noch vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden, wenn ein Ehegatte kurz nach der Eheschließung zu einer längeren Freiheitsstrafe verurteilt wird.
Anders als verwitweten Ehegatten haben Lebenspartner in einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft keinen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente aus dem öffentlichen Dienst.
Ein Unterhaltsschuldner kann sich nicht allein durch die Behauptung, der Unterhaltsgläubiger sei zwischenzeitlich genesen und nunmehr selbst erwerbsfähig, von seiner Zahlungspflicht befreien.
 
fhfn-fdhf 2024-11-21 wid-83 drtm-bns 2024-11-21
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