Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Bei den Kosten die für ein teilweises oder vollständiges Auslandsstudium anfallen, wie beispielsweise Studiengebühren oder allgemeinen Kosten, die während eines Auslandsaufenthaltes anfallen, handelt es sich um unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf, der von den unterhaltspflichtigen Eltern nur zu tragen ist, wenn zwischen ihnen und dem Kind eine entsprechende vorhergehende Absprache stattgefunden hat oder die Mehrbelastung für die Eltern zumutbar ist und der Auslandsaufenthalt geeignet ist, das vom Kind verfolgte Ausbildungsziel zu erreichen und der Unterhaltsbedarf insgesamt angemessen ist.
Kammergericht, Urteil vom 18.09.2012
Ein Elternteil verstößt auch dann gegen eine gerichtliche Anordnung zur Regelung des Umgangs eines Elternteils mit dem gemeinsamen Kind, wenn gegen die zu vollstreckende Umgangsregelung Rechtsmittel eingelegt worden ist.
Oberlandesgericht Frankfurt a.M., Urteil vom 11.09.2012
Macht ein unterhaltsberechtigter Sozialhilfeempfänger kraft prozessrechtlicher Ermächtigung in Prozessstandschaft die nach Rechtshängigkeit des Unterhaltsverfahrens auf den Sozialhilfeträger übergegangenen Unterhaltsansprüche geltend, kann das nach dem Tode des Klägers unterbrochene Verfahren insoweit durch seine Erben als neue gesetzliche Prozessstandschafter aufgenommen werden.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.08.2012
Das Gericht hat dem Betreuten einen Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betreuten erforderlich ist.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.08.2012
Ein alleinerziehender Elternteil kann aufgrund eines begonnenen Habilitationsverfahrens keine Verlängerung des Betreuungsunterhalts über das vollendete dritte Lebensjahr hinaus verlangen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.08.2012
Ein nicht betreuender Elternteil muss nach den gesetzlichen Ausnahmeregelungen Barunterhalt an seine Kinder leisten, wenn das Einkommen des betreuenden Elternteils das Einkommen des nicht betreuenden Elternteils um das dreifache übersteigt und damit erhebliche Einkommensunterschiede zwischen den Elternteilen vorliegen.
Oberlandesgericht Naumburg, Urteil vom 02.08.2012
Wer in einem Mehrfamilienhaus als Tagesmutter Kinder betreuen möchte, braucht hierfür die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer oder des Verwalters.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.07.2012
Ein Hartz-IV-Empfänger kann nicht die Übernahme von Reisekosten zu seiner in China wohnenden Ehefrau verlangen.
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 06.07.2012
Der Stichtag für die Begrenzung der Zugewinnausgleichsforderung ist der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.07.2012
Kann bei ihrer Mutter lebenden Kindern die selbstständige Anreise zu den Besuchswochenenden bei dem auf Sozialleistungen angewiesenen Vater zugemutet werden, hat der Vater keinen Anspruch auf einen Mehrbedarf für die Abholung der Kinder.
Sozialgericht Heilbronn, Urteil vom 20.06.2012
 
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