Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Eheliches Güterrecht

Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt die Güterstände der Zugewinngemeinschaft, der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft.

Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt die Güterstände der Zugewinngemeinschaft, der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft. Dabei ist die Zugewinngemeinschaft der gesetzliche Güterstand. Das heißt, dass bei einer Eheschließung grundsätzlich der Güterstand der Zugewinngemeinschaft gilt, wenn Sie als Parteien nichts Abweichendes vereinbart haben.

Eine entsprechende Vereinbarung können Sie durch einen Ehevertrag treffen. Der Ehevertrag kann nur die Gütertrennung oder die Gütergemeinschaft zum Gegenstand haben. Andere vom Gesetz nicht geregelte Güterstände sind nicht zulässig.

Zugewinngemeinschaft

Die Zugewinngemeinschaft zeichnet sich dadurch aus, dass die Vermögen von Mann und Frau nach der Eheschließung getrennt bleiben, und jeder Ehegatte sein Vermögen selbst verwaltet. Der Begriff "Zugewinngemeinschaft" ist insofern also irrführend. Passender wäre die Bezeichnung "Gütertrennung mit schuldrechtlichem Zugewinnausgleich". Zu einem Zugewinnausgleich kommt es bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft, wenn eine einseitige Vermögensvermehrung vorliegt. Begründet wird das damit, dass die Vermögensvermehrung auch auf der Mitarbeit des Ehegatten beruhend angesehen wird.

Gütertrennung

Das Prinzip der Gütertrennung sieht vor, dass zwischen den Eheleuten keinerlei güterrechtliche Beziehungen bestehen. Jeder Ehegatte behält sowohl sein in die Ehe mitgebrachtes als auch während des Güterstandes erworbenes Vermögen. Ebenso verwaltet jeder sein Vermögen selbst. Eine Haftung für Schulden des Ehepartners kommt nur unter sehr engen Voraussetzungen in Betracht. Güterrechtliche Ausgleichsansprüche wie bei der Zugewinngemeinschaft bestehen bei Beendigung des Güterstandes nicht.

Gütergemeinschaft

Die Gütergemeinschaft sieht ein einheitliches Vermögen beider Ehegatten vor. Was Ihnen als Ehegatten bei Eingehung der Gütergemeinschaft gehört und was Sie später erwerben, wird grundsätzlich Gesamtgut. Vom Gesamtgut abzugrenzen sind Sonder- und Vorbehaltsgut. Sondergut ist jedes rechtsgeschäftlich nicht übertragbare Vermögen beider Ehegatten. Die Verwaltung des Sonderguts obliegt jedem Ehegatten selbst. Vorbehaltsgut ist, was durch Ehevertrag oder durch Bestimmung eines Dritten dazu erklärt worden ist.

Von der Gütergemeinschaft ist aufgrund ihrer Nachteile, regelmäßig abzuraten. Bei einem Konkurs werden beide Ehegatten in Mitleidenschaft gezogen. Bei der Auflösung der Gütergemeinschaft wird das Vermögen ohne Rücksicht auf seine Herkunft unter den Gatten halbiert. Die Gütertrennung wiederum ist der Zugewinngemeinschaft nicht grundsätzlich vorzuziehen, sondern lohnt nur in wenigen Ausnahmefällen. In den meisten Fällen ist eine modifizierte Zugewinngemeinschaft am ehesten geeignet.

 
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