Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Ausbildungsunterhalt nach Wechsel der Ausbildung

Der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt eines erwachsenen Kindes kann auch nach einem Wechsel der Ausbildung fortbestehen.

Eltern müssen grundsätzlich nicht für eine Zweitausbildung ihrer Kinder aufkommen, sofern die Kinder bereits eine Ausbildung abgeschlossen haben, die deren Neigung und Begabung entspricht. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Koblenz besteht ein solcher Anspruch aber dann, wenn die Erstausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung des Kindes beruhte oder die Eltern bei der Berufswahl Zwang auf ihre Kinder ausgeübt hatten (Aktenzeichen: 13 WF 650/00; 664/00).

Bei einem Ausbildungswechsel kann der Unterhaltsanspruch eines erwachsenen Kindes auch in anderen Fällen durchaus weiterbestehen, urteilte der Bundesgerichtshof. Ein Wechsel der Ausbildung soll dann unbedenklich sein, wenn dieser auf sachlichen Gründen beruht und dem Unterhaltspflichtigen bei Berücksichtigung der Gesamtumstände zumutbar ist. Dabei könne ein sachlicher Zusammenhang zwischen der abgebrochenen und der angestrebten Ausbildung für die Annahme eines hinreichenden Grundes sprechen. Einem jungen Menschen ist grundsätzlich zuzubilligen, dass er sich über seine Fähigkeiten irrt oder falsche Vorstellungen von dem ergriffenen Beruf hat, so der XII. Zivilsenat. Ein Ausbildungswechsel wird dabei aber umso eher zu akzeptieren sein, desto früher dieser stattfindet. Zudem dürfe das berufliche Vorankommen nicht bewusst verzögert werden. Ebenfalls sei erforderlich, dass das Kind versucht, sich über seine geänderten Ausbildungspläne mit dem Unterhaltspflichtigen zu verständigen (Aktenzeichen: XII ZR 81/99).

In dem zu entscheidenden Fall weigerten sich die Eltern, nach einem Ausbildungswechsel ihrer Tochter weiterhin für deren Ausbildung aufzukommen. Die Klägerin begann 1992 eine Ausbildung zur Heilpraktikerin, brach diese Ende Mai 1994 jedoch ab. In der Folgezeit bewarb sie sich bei der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen um einen Studienplatz für das Medizinstudium, den sie nach Bestehen des Eignungstests zum Sommersemester 1995 erhielt. In den Vorinstanzen hatte die Klägerin keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof als Revisionsgericht hob das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurück.

 
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