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Hat der Vater nach dem Tod der Mutter das alleinige Sorgerecht für das gemeinsame nichteheliche Kind übernommen, kann er dem Kind trotzdem nicht den Familiennamen des Vaters übertragen lassen. Die Richter am Bundesgerichtshof bestätigten zwar, dass dies oftmals den Interessen des Kindes entsprechen würde. Allerdings sieht sich das Gericht durch die eindeutigen Vorgaben des Gesetzgebers hieran gehindert. Danach kann der alleinige Sorgeberechtigte nur den Familiennamen des anderen, nicht sorgeberechtigten, Elternteils auf das Kind übertragen lassen.