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Obwohl im neuen Unterhaltsrecht seit dem 1. Januar 2008 die Eigenverantwortung jedes geschiedenen Ehepartners gestärkt wurde, folgt daraus nicht automatisch eine Verpflichtung zur Vollzeitarbeit für Alleinerziehende. So kommt zumindest das Oberlandesgericht Düsseldorf zu dem Ergebnis, dass eine alleinerziehende Mutter auch weiterhin nur einer Teilzeittätigkeit nachgehen muss, wenn sie zwei Kinder im Grundschulalter erziehen und betreuen muss. Eine über eine Teilzeitbeschäftigung hinausgehende Tätigkeit ist zumindest dann unzumutbar, wenn nachweislich Betreuungsmöglichkeiten fehlen.