Die Zuständigkeit des Gerichts richtet sich dabei nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Unterhaltsberechtigten. Das erleichtert die Durchsetzung der Unterhaltsansprüche, da sich der Sitz der öffentlichen Einrichtung oftmals auch an diesem Ort befindet.
Demnach können nun auch Regressfälle mit Auslandsbezug an dem Wohnsitz des Unterhaltsberechtigten eingeklagt werden.