Die Personensorge umfasst ferner auch das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen.
Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.
Der personensorgeberechtigte Elternteil hat wie auch der angelehnt an die vorgenannten Grundsätze ebenfalls einen Anspruch auf Herausgabe des Kinderreisepasses, mithin auf Herausgabe der für die Personensorge notwendigen Mittel.
Der Herausgabeanspruch besteht jedoch nur insoweit, als der berechtigte Elternteil für die Ausübung seines Rechts den Kinderreisepass benötigt.
Die berechtigte Besorgnis, dass der die Herausgabe begehrende Elternteil mit Hilfe des Kinderreisepasses das Kind ins Ausland entführen will, kann dem Herausgabeanspruch entgegenstehen.