Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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LG Hagen zum Pflichtteilsrecht

Es muss kein DNA-Gutachten eingeholt werden, wenn die rechtliche Vaterschaft feststeht.

Im vorliegenden Fall hat der Erblasser seinen Bruder und seine Lebensgefährtin in einem notariellen Testament von 1989 jeweils zur Hälfte als Erben eingesetzt. Außerdem enterbte er seine beiden Söhne ausdrücklich gemäß §§ 1938, 2333 BGB mit der Begründung, dass diese rauschgiftsüchtig seien und laufend Straftaten wie schwere Körperverletzungen, Diebstähle und Nötigungen begangen hätten.

Einer der beiden Söhne starb 1990 kinderlos. Der andere Sohn (Herr L2) beantragte nach Eintritt des Erbfalls im Jahr 2011 Prozesskostenhilfe für die Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen gegenüber den beiden Erben. Der Antrag wurde zurückgewiesen mit der Begründung, dass die Pflichtteilsentziehung wirksam sei. Der Kläger des vorliegenden Falls behauptet, das einzige Kind des enterbten Herrn L2 und damit einziger Enkel des Erblassers zu sein. Er sieht sich daher als pflichtteilsberechtigt. Die Erben dagegen bestreiten, dass der Kläger der leibliche Enkel des Erblassers ist, da dessen Vater ein sehr unstetes Leben geführt haben soll. Zudem sehen sich die Erben als entreichert an.

Das Landgericht Hagen kam zu der Entscheidung, dass dem Kläger ein ordentlicher Pflichtteilsanspruch in Höhe von ca. 917.000 Euro aus §§ 2303 Abs. 1, 2309 BGB zusteht. Die Pflichtteilsquote des Klägers beträgt 1/2. Die rechtliche Abstammung des Klägers von seinem (rechtlichen) Vater stehe aufgrund der Geburtsurkunde fest. Ob der Kläger genetisch mit seinem Vater verwandt ist oder nicht, müsse nicht festgestellt werden, da die leibliche Abstammung keine Voraussetzung für eine rechtliche Abstammung sei.

Das Gericht kam außerdem zu der Überzeugung, dass sich die Beklagten nicht auf Bereicherung berufen können. Vorschriften über den Erbschaftsbesitz können nicht zur Anwendung kommen, weil die Lebensgefährtin des Erblassers keine Erbschaftsbesitzerin sei. Dies wäre nur dann der Fall, wenn sie aufgrund eines ihr in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hätte. Auch eine Entreicherung aufgrund der Erfüllung von Erbschaftsteuerverbindlichkeiten komme rechtlich nicht in Betracht.
 
LG Hagen, Urteil LG Hagen 3 O 171 14 vom 08.02.2017
Normen: EGBGB Art. 224 § 1 Abs. 1; AnfG § 3 ; PStG § 21 Abs. 1 Nrn. 1-4, § 59 Abs. 1 Nr. 4, § 60 Abs. 1 S. 1, § 61a Nr. 3, § 62 Abs. 1 Nr. 3, § 66, § 76 Abs. 1; BGB aF § 1591, § 1600 a S. 1; BGB § 195, &
[bns]
 
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