Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

Themengebiete

Kontakt
Föhr Emrich Fachanwälte
Karlstraße 3
88045 Friedrichshafen
 
07541-9532-0
 
info@foehremrich.de

Amt muss nur die Kosten des günstigsten Bahntickets übernehmen

Nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts müssen Bahnkosten, welche einem Leistungsberechtigten in Ausübung des Umgangsrechtes mit ihrem Kind entstehen, nur in der Höhe des günstigsten Bahntickets übernommen werden.


Mit seinem PKW holte ein leistungsberechtigter Vater seine bei der Mutter lebende Tochter alle 14 Tage am Wochenende zu sich, und brachte sie auch am Sonntag mit dem PKW zu ihrer in 140 km Entfernung lebenden Mutter zurück. Vom Sozialleistungsträger begehrte er vor diesem Hintergrund eine entsprechende Übernahme der entstandenen Fahrtkosten.

Das Bundessozialgericht teilte mit, dass Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts zwar grundsätzlich durch das Amt zu tragen sind, den Leistungsbezieher jedoch die Pflicht trifft Einsparmöglichkeiten wahrzunehmen. Das Umgangsrecht und die zu seiner Ausübung entstandenen Kosten müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen und dem Leistungsbezieher zumutbar sein. Vorliegend wäre die Nutzung der Bahn nicht nur die günstigste Alternative für den Vater gewesen, sondern war diesem auch zumutbar gewesen. Vor diesem Hintergrund sind auch nur die Kosten zu erstatten, welche bei der Wahl des günstigsten Verkehrsmittels angefallen wären.
 
Bundessozialgericht, Urteil BSG B 4 AS 4 14 R vom 18.11.2014
Normen: Art.6 II GG, § 21 VI SGB II
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-11-22 wid-83 drtm-bns 2024-11-22
Kindesunterhalt Markdorf, Testament Wangen im Allgaeu, Mietrecht Friedrichshafen, Dokumentationsfehler Markdorf, Vermoegen Ravensburg, Verteidigung Verkehrsstrafsachen Deggenhausertal, Anwaelte nahe Weingarten, Eigentum Markdorf, Ehevertrag Pfullendorf, Opferentschaedigung nahe Bad Waldsee