Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Zur steuerlichen Geltendmachung einer Abfindung bei Unterhaltsansprüchen

Kosten einer vereinbarten Abfindung anstelle von laufenden Unterhaltszahlungen im Rahmen eines Scheidungsverfahrens können steuerlich nur in einem begrenzten Umfang geltend gemacht werden.


Im Rahmen seiner Scheidung vereinbarte der Kläger mit seiner Frau die Zahlung einer einmaligen Abfindung in Höhe von 1,5 Mio. DM anstelle von laufenden Unterhaltszahlungen. Diese Zahlung wollte er bei der Veranlagung seiner Steuer als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wissen. Diese Ansicht teilte der Bundesfinanzhof jedoch nicht.

Demzufolge kann die Zahlung einer Abfindung anstelle von laufenden Unterhaltszahlungen nicht unbegrenzt berücksichtigt werden. Eine steuerliche Berücksichtigung kommt nur im Wege des Realsplittings in Betracht, oder aber begrenzt als außergewöhnliche Belastung. Stimmt der Ehepartner zu, können die Zahlungen in dem betreffenden Jahr beim Realsplitting bis zu einer Höhe von 13.805 Euro berücksichtigt werden, werden bei dem Unterhaltsempfänger aber als sonstige Einkünfte steuerlich berücksichtigt. Alternativ können Abfindungszahlungen auch als außergewöhnliche Belastung in Höhe von 7.680 Euro in dem betreffenden Jahr geltend gemacht werden. Eine Zustimmung des Ehegatten ist dabei nicht erforderlich. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass dieser nur über ein geringes Vermögen verfügen darf, da seine Einkünfte und Bezüge diesen Betrag in entsprechender Höhe mindern.

Anders sieht es hingegen aus, wenn die Abfindung nicht für typische Unterhaltszahlungen gewährt wird, sondern zur Bewältigung ungewöhnlichen und besonderen Bedarfs dient. Das kann etwa bei Heim- und Krankheitskosten der Fall sein. Solche untypischen Kosten können in unbegrenzter Höhe als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.
 
Bundesfinanzhof, Urteil BFH III R 57 05 vom 19.06.2008
Normen: §§ 10 I Nr.1, 33, 33a EStG, § 1585 II BGB
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-11-24 wid-83 drtm-bns 2024-11-24
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