Eine unterschiedliche Behandlung des eingetragenen Lebenspartners und der in den Haushalt aufgenommenen Kinder ist beim Familienzuschlag nicht gerechtfertigt und stellt eine unmittelbare Diskriminierung dar.
Dabei sind weder das Bild der ,,Versorger-Ehe',noch das Vorhandensein von Kindern zulässige Differenzierungskriterien zwischen eingetragener Lebenspartnerschaft und Ehe.
Ein Anspruch auf die Gewährung des Familienzuschlags besteht jedoch erst ab dem 01.07.2009.
Normen: RL 2000/78/EG Art. 2; GG Art. 6 III; BBesG § 40 II; LBesGBW § 41 III