Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Keine gemeinsame elterliche Sorge bei fehlender Verständigungsmöglichkeit

Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21.

07.2010 kann auch ohne Zustimmung der Kindesmutter dem Vater eines nichtehelichen Kindes die gemeinsame Sorge übertragen werden. Dabei ist der einzige Prüfungsmaßstab das Kindeswohl, welches nur gewahrt sein kann, wenn zwischen den Eltern des Kindes ein gewisses Maß an sozialer Beziehung besteht und Fragen von erheblicher Bedeutung für die Entwicklung des Kindes im wechselseitigen Austausch entschieden werden können.

Fehlt eine Verständigungsmöglichkeit der Eltern vollständig, weil ihr gegenseitiges Verhältnis maßgeblich von Macht- und Kontrollinteressen und Themen der nicht verarbeiteten Trennung geprägt ist, so ist auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht geboten.

Es spielt keine entscheidende Rolle, ob eine Konsensunfähigkeit vorwiegend von dem einen oder anderen Elternteil ausgeht, wobei in jedem Fall eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen ist.
 
Oberlandesgericht Hamm, Urteil OLG Hamm 8 WF 110 11 vom 20.04.2011
Normen: BGB § 1626 a
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-11-21 wid-83 drtm-bns 2024-11-21
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