Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

Themengebiete

Kontakt
Föhr Emrich Fachanwälte
Karlstraße 3
88045 Friedrichshafen
 
07541-9532-0
 
info@foehremrich.de

Will sich ein Unterhaltsverpflichteter auf eine Leistungsunfähigkeit bei der Forderung von Mindestunterhalt berufen, so muss er eine sparsame Lebensführung betreiben

Ist ein Elternteil gegenüber einem minderjährigen Kind unterhaltspflichtig und will er seine Leistungsunfähigkeit geltend machen, so ist der betreffende Elternteil hierfür darlegungs- und beweislastpflichtig.

Zur Geltendmachung der Leistungsunfähigkeit ist die Vorlage eines Bescheids über die Bewilligung von Arbeitslosengeld II nicht ausreichend.
Grade wenn nur Mindestunterhalt verlangt wird, muss der Unterhaltspflichtige substanziiert und widerspruchsfrei begründen, wieso er leistungsunfähig ist.
Will der Unterhaltspflichtige geltend machen, eine höhere Geldsumme für die Anschaffung von Haushaltsgegenständen und eine neue Wohnungseinrichtung verbraucht zu haben, so muss er nachweisen, welche Gegenstände und zu welchem Preis zwingend angeschafft werden mussten.
Der Unterhaltsverpflichtete muss zur Sicherung des Mindestunterhalts des minderjährigen Kindes äußerst schonend mit seinen finanziellen Mitteln umgehen.Tut er dies nicht, so ist von Verschwendung auszugehen und damit auch von einer Leistungsfähigkeit.

Die Barunterhaltspflicht kann durch eine etwaige Betreuung nur gemindert werden, wenn die Betreuungszeiten den üblichen Umfang des Umgangsrechts überschreiten.
 
Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil OLG Brandenburg 9 UF 117 10 vom 24.03.2011
Normen: BGB §§ 1601, 1603 II, 1606 III 1, 1612 a; SGB II § 19 1
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-11-21 wid-83 drtm-bns 2024-11-21
Verteidigung Verkehrsstrafsachen Friedrichshafen, Kanzlei nahe Pfullendorf, Pflichtteil Ueberlingen, Ehevertrag Tettnang, Dienstvertrag Friedrichshafen, Eigentum Weingarten, Verkehrsrecht Deggenhausertal, Immobilienrecht Friedrichshafen, Medizinrecht Friedrichshafen, Familienrecht Deggenhausertal