Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Keine Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt aufgrund von Alkoholabhängigkeit

Alkoholismus ist keine psychische Krankheit oder geistige bzw.

seelische Behinderung, die eine Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt rechtfertigen könnte. Dies gilt auch dann, wenn ein Alkoholabhängiger nicht in der Lage ist seinen Alkoholkonsum selbstverantwortlich zu steuern und eine Rückfallgefahr in lebensbedrohliche Zustände vorhanden ist.

Etwas anderes gilt nur, wenn eine psychische Erkrankung Ursache für die Alkoholabhängigkeit ist, oder die Alkoholabhängigkeit zu einem Zustand geführt hat, der Ausmaße eines geistigen Gebrechens erreicht hat. Dann kann eine Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt zur Vermeidung einer lebensbedrohlichen Selbstgefährdung des Betroffenen auch genehmigt werden, wenn eine gezielte Therapiemöglichkeit nicht besteht.

Die Grundrechte gewährleisten zwar die Freiheit des Einzelnen, Hilfe abzulehnen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Betroffene noch die Fähigkeit zur Bildung eines freien Willens inne hat und durch die Zurückweisung von Hilfe die Rechtsgüter Dritter oder die der Allgemeinheit nicht verletzt werden.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XIII ZB 241 11 vom 17.08.2011
Normen: BGB § 1906 I Nr. 1
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-11-25 wid-83 drtm-bns 2024-11-25
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