Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Neubewertung des Grundbesitzes

Es ist davon auszugehen, dass die Belastung von Grundbesitz durch die Erbschaft- und Schenkungsteuer steigen wird.

Nach § 138 Bewertungsgesetz (BewG) gelten die derzeitigen Regelungen zur Feststellung von Grundbesitzwerten für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie der Grunderwerbsteuer bis längstens 31. Dezember 2001, es sei den, Bund und Länder würden sich für eine Verlängerung darüber hinaus aussprechen. Davon ist aber nur auszugehen, wenn eine Einigung über eine Neubewertung vor diesem Zeitpunkt nicht möglich ist. Gegen eine Verlängerung sprechen auch verfassungsrechtliche Bedenken; denn die derzeit geltenden Bestimmungen entsprechen nicht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 22 Juni 1995. Eine Sachverständigenkommission hat bereits Vorgaben erarbeitet:

Die Bewertung unbebauter Grundstücke soll fortgeführt werden, jedoch soll der Abschlag vom Bodenrichtwert von derzeit 20 % auf 10 % gesenkt werden.

Künftig sollen nur noch die Mietwohngrundstücke im Ertragswertverfahren bewertet werden, für alle übrigen bebauten Grundstücke gilt das Sachwertverfahren mit getrennter Ermittlung des Bodenwertes und des Gebäudewertes.

Weiter wurde ein Gesetzentwurf zur Neuregelung der Grundsteuer erarbeitet.

Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass die Grundstücksbelastungen steigen werden. Es empfiehlt sich, Grundbesitz noch in diesem Jahr zu übertragen, billiger wird es jedenfalls nicht werden.

 
[mmk]
 
fhfn-fdhf 2024-12-05 wid-85 drtm-bns 2024-12-05
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