Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Scheidungsunterhalt aus einer Erbschaft

Als Alleinerbin kann die Witwe gegenüber der Exfrau ihres verstorbenen Mannes zur Weiterzahlung des vereinbarten Unterhalts verpflichtet sein.

Nach der Scheidung hat der wirtschaftlich besser Gestellte dem anderen Ehegatten Unterhalt zu leisten. Diese Verpflichtung geht auch auf die Erben des Nachlasses über, wenn der Erblasser eine freiwillige Verpflichtung eingegangen ist und diese aus dem Nachlass erfüllt werden kann. Hat der Erblasser zu Lebzeiten mit seiner früheren Ehefrau eine Unterhaltsvereinbarung getroffen, so geht die daraus resultierende Unterhaltspflicht auch auf die erbende Witwe über.

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz ist die Unterhaltsverpflichtung jedoch vom Wert des Nachlasses abhängig. So darf zunächst keine über den Nachlasswert hinausgehende Verpflichtung entstehen. Daneben muss der Witwe und Erbin des Verstorbenen der Pflichtteil erhalten bleiben, der ihr von Gesetzes wegen zusteht. Schließlich erfolgt eine weitere Begrenzung auf den fiktiven Pflichtteil, den die Exfrau und Unterhaltsberechtigte bei noch bestehender Ehe erhalten hätte. Ist das Nachlassvermögen insoweit aufgezehrt, erlischt die Unterhaltsverpflichtung.

 
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fhfn-fdhf 2024-12-05 wid-85 drtm-bns 2024-12-05
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