Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Nachträgliche Erbschaftsteuer bei Insolvenz

Auch eine Insolvenz gilt als Betriebsaufgabe und führt damit zur Nachversteuerung von Betriebsvermögen.

Nach dem Erbschaftsteuergesetz können Sie für Betriebsvermögen einen Freibetrag von 256.000 Euro in Anspruch nehmen. Die Regelung ist dazu gedacht, Betriebsvermögen zu entlasten, da der Verkauf eines Betriebs mit den damit verbundenen Arbeitsplätzen durch die Erben nicht im Sinne des Gemeinwohls ist. Allerdings ist im Gesetz auch geregelt, dass der Freibetrag nachträglich entfällt und Sie die Steuer nachzahlen müssen, wenn Sie den Betrieb oder Teile davon innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb veräußern. Auch eine Betriebsaufgabe gilt als Veräußerung im Sinne des Gesetzes und führt zur Nachversteuerung.

Besonders hart ist deshalb ein Urteil des Finanzgerichts München, das auch die Insolvenz einer GmbH als Betriebsaufgabe gewertet hat. Da sich der Erbe die Insolvenz in der Regel nicht aussucht und auch aus der Vermögensverwertung im Rahmen des Insolvenzverfahrens nicht profitiert, war streitig, ob die Insolvenz auch als Veräußerung oder Betriebsaufgabe zu werten ist. Die Richter hatten mit dem glücklosen Erben kein Einsehen und verurteilten ihn zur nachträglichen Zahlung der Erbschaftsteuer auf das ererbte Betriebsvermögen. Dem Erben gaben die Richter den Rat, beim Finanzamt einen Erlassantrag für die Erbschaftsteuer zu stellen.

Nach diesem Urteil sollte sich der Erbe eines in die Krise geratenen Unternehmens gründlich überlegen, ob er die Erbschaft annehmen will. Wenn eine Sanierung nicht erfolgversprechend und eine Veräußerung aufgrund der Krise nicht mehr möglich ist, muss der Erbe am Ende noch Steuern zahlen für eine Erbschaft, von der er gar keinen Vorteil hatte.

 
[mmk]
 
fhfn-fdhf 2024-12-05 wid-85 drtm-bns 2024-12-05
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