Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Schwiegerkinder sind auch nach einer Scheidung erbberechtigt

Wird ein Ehegatte von den Schwiegereltern als Erbe eingesetzt, so verliert er sein Erbrecht nicht automatisch durch eine spätere Scheidung der Ehe.

Die Testierfreiheit gewährleistet die persönliche Ausgestaltung der Erbfolge, soweit diese innerhalb der gesetzlichen Grenzen verläuft. Hiervon erfasst wird auch die Möglichkeit, die Schwiegerkinder als Erben oder zumindest Miterben einzusetzen. Diese gewillkürte Erbfolge verliert ihre Gültigkeit nicht alleine durch eine spätere Scheidung der Ehe.

Der Bundesgerichtshof hat so entschieden über eine Vorlageanfrage bezüglich der Erbeinsetzung eines Ehepartners durch dessen Schwiegereltern. Die Konstellation, dass die Schwiegereltern eine Erbeinsetzung vornehmen, sei nicht mit der gesetzlich geregelten Konstellation der wechselseitigen Erbeinsetzung der Ehegatten vergleichbar. Kommt es nämlich bei letzterer zur Auflösung der Ehe, wird die Erbeinsetzung in der Regel als unwirksam angesehen, da im Zeitpunkt der Erbeinsetzung von einer lebenslänglichen Ehe als Normalfall ausgegangen worden ist. Eben dies könne gerade bei einer schwiegerelterlichen Erbeinsetzung nicht unterstellt werden.

 
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fhfn-fdhf 2024-12-05 wid-85 drtm-bns 2024-12-05
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