Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Vorerst keine Reform des Erbschaftsteuerrechts

Die ursprünglich für den Jahreswechsel geplante Reform des Erbschaftsteuerrechts ist vorerst vom Tisch. Mit der angekündigten Reform ist nun frühestens Anfang 2006 zu rechnen.

Nachdem eine Reform des Erbschaftsteuerrechts schon einige Zeit diskutiert wurde, hatten die Länder Schleswig-Holstein, Berlin und Mecklenburg-Vorpommern im Frühjahr 2004 einen umfassenden Gesetzesentwurf in den Bundesrat eingebracht, mit dem eine Neuregelung der Erbschaftsteuer erreicht werden sollte. Ursprünglich war geplant, dass die Neuregelung am 1. Januar 2005 in Kraft tritt. Nachdem der Gesetzentwurf zwischenzeitlich im Bundesrat den entsprechenden Ausschüssen zugewiesen wurde, ist davon auszugehen, dass mit der Verabschiedung des Gesetzes nicht in unmittelbarer Zukunft zu rechnen ist.

Für erheblichen Zündstoff sorgt, dass im vorliegenden Entwurf eine grundlegende Veränderung des Bewertungsgesetzes geplant ist. Denn derzeit ist im Bewertungsgesetz festgelegt, dass die Bewertung von Grundstücken für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer durch die so genannte Bedarfsbewertung erfolgt. Mit dieser Art der Bewertung wird in der Regel ein Bewertungsniveau erreicht, das 50 bis 60 % des Verkehrswertes entspricht. Nach der Reform soll allein der Verkehrswert gemindert durch einen Sicherheitsabschlag in Höhe von 10 % maßgeblich sein. Mit anderen Worten: Das geplante neue Bewertungsverfahren wird zu einer deutlichen Erhöhung der Erbschaftsteuer bei Grundstücken führen.

Eine weitere geplante Veränderung des Bewertungsgesetzes bezieht sich auf die Bewertung von Unternehmen. Bei Personengesellschaften soll die Wertermittlung wie bei Grundstücken nur noch anhand des Verkehrswertes erfolgen - nicht mehr anhand der günstigen Steuerbilanzwerte. Dies hätte unter anderem zur Folge, dass auch stille Reserven zu versteuern wären. Bei Kapitalgesellschaften sind keine grundlegenden Änderungen vorgesehen, jedoch soll beim Ertragswert ein Nominalzinssatz von 5,5 % herangezogen werden - mit der Folge, dass auch hier der Vermögenswert ansteigt. Der bisherige Freibetrag für die Übertragung von Betriebsvermögen und der Bewertungsabschlag sollen gestrichen werden. Als Ersatz soll ein Freibetrag in Höhe von 2 Millionen Euro eingeführt werden.

Nur um es ausdrücklich zu erwähnen: Vergünstigungen wie eine Erhöhung von allgemeinen Freibeträgen oder eine Senkung von Steuersätzen beinhaltet der derzeitige Entwurf nicht. Im Ergebnis würde die Reform daher aller Voraussicht zu einer erheblichen Erhöhung der Steuerbelastung führen.

Die CDU hat die Diskussion um die Reform vorläufig mit dem Argument ausgebremst, dass eine noch ausstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abgewartet werden müsse. Es ist zutreffend, dass im Laufe des Jahres 2005 eine Entscheidung des BVerfG zu den Bewertungsgrundsätzen für unterschiedliche Vermögensarten ansteht - jedoch ist zu erwarten, dass diese Entscheidung in jedem Fall eine Reform der Erbschaftsteuer nötig machen wird. Insofern ist spätestens im Jahr 2006 mit den oben erwähnten Änderungen zu rechnen.

Für Sie heißt das, dass Sie bei Ihrer mittelfristigen Steuerplanung bedenken sollten, dass sich die Bewertungsgrundsätze für die Erbschaft- und Schenkungsteuer voraussichtlich schon im nächsten Jahr ändern werden. Angesichts der erheblichen geplanten Steuerverschärfungen sollten Sie bald überlegen, ob in naher Zukunft geplante Vermögensübertragungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge noch in diesem Jahr erfolgen sollten. Im Hinblick auf die drohenden Konsequenzen sollten Sie dort Vorsorge treffen, wo es Ihnen möglich ist.

 
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fhfn-fdhf 2024-12-05 wid-85 drtm-bns 2024-12-05
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