Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Festsetzung des Grundstückswerts

Über den wahren Wert eines Grundstücks gibt es immer wieder Streit zwischen Erben und dem Finanzamt.

Für die Festsetzung der Erbschaftsteuer ist der Grundstückswert gesondert zu ermitteln. Hat das Finanzamt den Wert eines Grundstücks nach Ihrer Ansicht zu hoch angesetzt, können Sie ein Sachverständigengutachten vorlegen, das einen niedrigeren Wert ausweist. Das Gutachten muss aber nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs hieb- und stichfest sein, und dazu muss entweder der örtlich zuständige Gutachterausschuss oder ein Sachverständiger das Gutachten erstellt haben. Das Gutachten des Rechtsanwalts der Klägerin akzeptieren die Richter nicht, denn über dessen Stichhaltigkeit müsste zuerst ein weiteres Gutachten von Amts wegen eingeholt werden.

Einfacher gestaltet sich der Nachweis, wenn der Schenker oder Erblasser das Grundstück erst vor kurzem gekauft hat oder Sie auf absehbare Zeit verkaufen wollen. In diesem Fall genügt nämlich auch die Vorlage eines Kaufvertrags zum Nachweis des geringeren Grundstückswertes - vorausgesetzt, der Kauf oder Verkauf ist weniger als ein Jahr vom Besteuerungszeitpunkt entfernt. Eine Frist von mehreren Jahren müssen die Finanzbeamten nur dann hinnehmen, wenn der Gutachterausschuss bescheinigt, dass in diesem Zeitraum die Grundstückswerte und die erzielbare Miete unverändert geblieben sind.

Auch die Bewertung eines Pachtgrundstücks, auf dem der Pächter ein Gebäude errichtet hat, kann zu einem Wert führen, der weit oberhalb des Verkehrswertes liegt. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine Wertüberschreitung um 40 % gegen das Übermaßverbot verstößt und hat daher in diesem Fall den Verkehrswert für die Berechnung der Erbschaftsteuer angesetzt.

 
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fhfn-fdhf 2024-12-05 wid-85 drtm-bns 2024-12-05
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