Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Unsicherheiten bei der Unternehmensnachfolge

Durch die vorzeitige Auflösung des letzten Bundestages und das anstehende Urteil des Bundesverfassungsgerichts gibt es derzeit große Unsicherheiten bei der Unternehmensnachfolge.

In der Beratung zu einer Unternehmensnachfolge ist ein Stillstand eingetreten. Der Grund ist, dass im letzten Jahr ein Gesetz zur Sicherung der Unternehmensnachfolge in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht worden ist. Kern des Gesetzesentwurfs ist die unverzinsliche Stundung der Erbschaft- und Schenkungsteuer für die Übertragung von unternehmerischen Vermögen. Die gestundete Steuer soll zum Ende jeden Jahres in Höhe eines Zehntels des ursprünglichen Betrages erlöschen, komplett also nach 10 Jahren. Das sollte für Vermögen bis zu 100 Millionen Euro gelten.

Der Gesetzesentwurf führte dazu, dass 2005 Unternehmensübertragungen praktisch nicht mehr stattgefunden haben. Warum sollte jemand 2005 sein Unternehmen übertragen und dafür Steuern zahlen, wenn dies ab 2006 steuerfrei möglich ist? Inzwischen haben wir 2006 und der Gesetzesentwurf ist der Auflösung des letzten Bundestages zum Opfer gefallen. Wie wird es weiter gehen? Im Koalitionsvertrag wurde das Projekt erst einmal auf den 1. Januar 2007 verschoben.

Im Übrigen heißt es dort, dass die Erbschaftsteueränderung nur "unter Berücksichtigung des zu erwartenden Urteils des Bundesverfassungsgerichts" erfolgen soll. Dieses Urteil lässt aber nichts Gutes erwarten; denn es geht dort um die steuerliche Begünstigung des Betriebsvermögens bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Ist es daher nicht zumindest eine Überlegung wert, die bestehenden steuerlichen Begünstigungen mitzunehmen, die es vielleicht bald nicht mehr geben wird, als auf eine vollständige Steuerfreistellung zu hoffen?

 
[mmk]
 
fhfn-fdhf 2024-12-05 wid-85 drtm-bns 2024-12-05
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