Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Änderung des Bewertungsrechts im Gesetzentwurf für die Erbschaftsteuerreform

Die Bundesregierung hat den Gesetzentwurf zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts verabschiedet.

Am 11. Dezember 2007 hat das Bundeskabinett dem Gesetzentwurf zur Reform der Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (ErbStRG) zugestimmt. Darin enthalten ist zum einen die Überarbeitung der Erbschaftsteuer, über die wir im vergangenen Monat berichteten. Zum anderen enthält der Gesetzentwurf zahlreiche Änderungen im Bewertungsrecht. Hintergrund ist das Urteil des Bundesverfassungsgerichts, in dem die Richter eine wirklichkeitsnahe Bewertung der verschenkten oder vererbten Vermögenswerte verlangen.

Unbebaute Grundstücke: Grundlage für die Bewertung unbebauter Grundstücke bleiben die Bodenrichtwerte. Im Gegensatz zur aktuellen Rechtslage entfällt der pauschale Bewertungsabschlag von 20 %. Wertmindernde Eigenschaften sind zukünftig im Einzelfall über den Verkehrswert nachzuweisen.

Bebaute Grundstücke: Abhängig von der Art der Immobilie sind für bebaute Grundstücke drei verschiedene Bewertungsverfahren möglich. Selbstgenutzte Wohnimmobilien sollen nach dem Vergleichswertverfahren bewertet werden, also durch Vergleich mit dem Kaufpreis ähnlicher Immobilien. Für Miet- und Geschäftsimmobilien und andere Immobilien mit einer marktüblichen Miete gilt das Ertragswertverfahren, das heißt, der Wert wird anhand des erzielbaren Reinertrags bestimmt. Bei zu Wohnzwecken vermieteten Immobilien erfolgt außerdem ein Bewertungsabschlag von 10 %. Ist weder das Vergleichs- noch das Ertragswertverfahren anwendbar, so kommt das Sachwertverfahren zur Anwendung, bei dem es vor allem auf die Herstellungskosten und die altersbedingte Wertminderung ankommt.

Land- und forstwirtschaftliches Vermögen: Die Bewertung von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen ist etwas aufwendiger. Ein eventuell vorhandener Wohnteil wird nach den Bewertungsgrundsätzen für bebaute Grundstücke bewertet, die pauschale Ermäßigung um 15 % entfällt allerdings. Der Betriebsteil wird entweder nach einem typisierenden Reinertragswertverfahren oder, falls der Betrieb niedrige oder gar negative Reinerträge abwirft, nach einer Mindestwertregelung bewertet.

Betriebsvermögen: Am kompliziertesten gestaltet sich die Bewertung von Betriebsvermögen und den Anteilen an Kapitalgesellschaften. Die verkehrswertorientierte Bewertung soll den Wert aus Verkäufen ähnlicher Betriebe unter fremden Dritten ableiten, die weniger als ein Jahr zurück liegen. Liegen keine vergleichbaren Verkäufe vor, wird meist die Ertragswertmethode angewendet. Dabei wird die Ertragskraft des Unternehmens mit einem Kapitalisierungszinssatz gleichgesetzt, den ein vergleichbares Investment in entsprechender Höhe erbringen müsste. Es sind aber auch noch eine Reihe anderer gebräuchlicher Bewertungsverfahren steuerlich anerkannt.

 
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