Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Vererblichkeit des Verlustabzugs weggefallen

Erben können in Zukunft nicht mehr einen nicht ausgenutzten Verlustabzug bei ihrer eigenen Einkommensteuererklärung geltend machen.

Bisher konnten Erben einen Verlustabzug, den der Erblasser nicht ausgenutzt hatte, bei ihrer eigenen Einkom-mensteuererklärung geltend machen. Doch nun hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung geändert und beseitigt damit rund 46 Jahre anderslautender Rechtsprechung und Verwaltungspraxis. Der Große Senat des Bundesfinanzhofs ist der Meinung, dass es weder eine zivilrechtliche noch eine steuerrechtliche Grundlage gibt, das Prinzip der Individualbesteuerung und der Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit bei der Einkommensteuer zu durchbrechen.

Gleichzeitig aber hat der Große Senat noch einen weiteren wichtigen Beschluss in das Urteil aufgenommen: Aus Gründen des Vertrauensschutzes ist die bisherige gegenteilige Regelung in allen Erbfällen anzuwenden, die bis zum Ablauf des Tags der Veröffentlichung dieses Urteils, also dem 12. März 2008, eingetreten sind. Dass der Bundesfinanzhof eine solche Vertrauensschutzregelung in ein Urteil mit aufnimmt, ist ein echtes Novum, auch wenn die Anknüpfung an den Veröffentlichungstag ausgerechnet in einer Frage der Vererbbarkeit zumindest einen makaberen Beigeschmack hat. Immerhin sucht sich der Erblasser seinen Todestag in der Regel nicht aus oder verschiebt ihn nach Belieben um einige Wochen, um steuerliche Dispositionen zugunsten seines Erben ändern zu können.

In den Fällen, in denen der Erbfall unerwartet eintritt und die geänderte Rechtsprechung vom Erblasser nicht mehr berücksichtigt werden konnte, wird man also auf die Kooperation der Finanzverwaltung angewiesen sein, zum Beispiel die Rücknahme einer Entscheidung bei einem steuerlichen Wahlrecht im Billigkeitsweg. In jedem Falle wird die generationenübergreifende Steuerplanung durch den neuen Beschluss nicht einfacher, besonders, wenn der Erbfall auf absehbare Zeit unausweichlich ist. Gerne beraten wir Sie über die individuellen Konsequenzen dieses Urteils.

 
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fhfn-fdhf 2024-12-05 wid-85 drtm-bns 2024-12-05
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