Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Eckpunkte der Erbschaftsteuerreform

Die wesentlichen Eckpunkte der Reform der Erbschaftsteuer liegen nach der Einigung in der Großen Koalition jetzt fest.

Auf den Tag genau ein Jahr nach der ersten Einigung über Eckpunkte der anstehenden Erbschaftsteuerreform haben sich die Spitzen der Großen Koalition am 5. November 2008 noch einmal zusammengerauft und einen abschließenden Kompromiss zur endgültigen Ausgestaltung der Reform gefunden. Ein fertiges Gesetz liegt allerdings noch nicht vor, sodass einige Detailfragen offen bleiben. Trotzdem gilt es nun in den Fällen zu handeln, in denen eine Versteuerung nach geltendem Recht günstiger ist, denn das neue Gesetz wird nun sehr rasch erarbeitet werden.

Die Änderungen im Bewertungsrecht, die einen Gutteil der Reform ausmachen, sind für Gestaltungsüberlegungen nicht von zentraler Bedeutung. Doch da das Bewertungsrecht auch in anderen Teilen des Steuerrechts eine Rolle spielt, hat die Erbschaftsteuerreform insoweit auch Auswirkungen auf andere Steuern. Alle Änderungen im Bewertungsrecht dienen dazu, den Wert von Betrieben, Immobilien und land- und forstwirtschaftlichem Vermögen möglichst realitätsnah zu bestimmen. Das Ziel ist immer der sogenannte "gemeine Wert", also der Preis, den ein Fremder für das Objekt zahlen würde und müsste.

An den Steuerklassen selbst ändert sich nichts, allerdings werden die Freibeträge zum Teil erheblich angehoben: Für Ehegatten ist ein Freibetrag von 500.000 Euro vorgesehen (bisher 307.000 Euro). Kinder erhalten mit 400.000 Euro fast den doppelten Freibetrag (bisher 205.000 Euro), für Enkel vervierfacht sich der Freibetrag sogar annähernd von 51.200 Euro auf 200.000 Euro. Neu ist, dass eingetragene Lebenspartner mit 500.00 Euro denselben Freibetrag erhalten wie Ehegatten, allerdings bleiben sie in der ungünstigen Steuerklasse III, während Ehegatten zur Steuerklasse I gehören.

Damit das Aufkommen der Erbschaftsteuer von derzeit rund 4 Mrd. Euro im Jahr angesichts höherer Freibeträge und anderer Vergünstigungen erhalten bleibt, werden in den Steuerklassen II und III die Steuersätze steigen. In Steuerklasse I bleiben die bisherigen Steuersätze von 7 % bis 30 % unverändert.

Das Bundesverfassungsgericht lässt auch für die Zukunft Begünstigungen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer zu, allerdings sollen diese klar im Gesetz stehen und nicht mehr in den Bewertungsvorschriften versteckt werden. Entsprechend umfangreich sind die geplanten Verschonungsregelungen. Am einfachsten verhält es sich bei Immobilien: Der derzeit geltende pauschale Bewertungsabschlag von 20 % fällt weg, nur für vermietete Wohnimmobilien ist noch ein Abschlag von 10 % vorgesehen.

Komplett steuerfrei bleiben soll eine Wohnung oder ein Haus, das weiter selbst genutzt wird, sofern es sich bei den Erben oder Beschenkten um Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Kinder oder Enkel (falls die Kinder bereits verstorben sind) handelt. Geht die Immobilie an den Nachwuchs, darf die Wohnfläche höchstens 200 m² pro Kopf betragen. Außerdem darf das Domizil innerhalb der ersten zehn Jahre nach Übergang nicht verkauft werden, um die Steuerbefreiung nicht zu gefährden.

Beim Betriebsvermögen soll der Erbe nun die Wahl zwischen zwei Verschonungsregelungen haben. Damit Anteile an Kapitalgesellschaften begünstigt werden, muss die Beteiligungsquote mehr als 25 % betragen. Voraussetzung für die Verschonung ist bei beiden Modellen, dass die Arbeitsplätze im Betrieb über mehrere Jahre fast unverändert erhalten bleiben. Das bedeutet, dass die Lohnsumme am Ende der Frist nicht unter einem Vielfachen der Summe im Jahr vor dem Betriebsübergang liegen darf.

Dass nicht mehr jährliche Lohnsummen gefordert werden, sondern nur noch eine Lohnsumme für den Gesamtzeitraum, ermöglicht zwar, während einer Konjunkturflaute vorübergehend Personal abzubauen. Allerdings erzwingen die recht hohen Lohnquoten dann eine Überkompensation zu einem späteren Zeitpunkt. Immerhin ist für die ursprüngliche Lohnsumme kein Inflationsausgleich vorgesehen, sodass Lohnerhöhungen bei zunächst unveränderter Arbeitnehmerzahl ein gewisses Polster für schlechte Zeiten aufbauen.

Und noch eine Einschränkung ist vorgesehen: Das Betriebsvermögen muss seit mindestens zwei Jahren im Betrieb sein, und der Anteil an Verwaltungsvermögen daran darf einen bestimmten Prozentsatz nicht übersteigen. Die Option, Geldvermögen, Wertpapiere und Immobilien im Betriebsvermögen zu parken, um von der günstigeren steuerlichen Behandlung zu profitieren, ist also nur noch sehr eingeschränkt möglich. Für Kleinbetriebe soll es eine Freigrenze (kein Freibetrag) von 100.00 bis 150.00 Euro geben, um den hohen Bewertungsaufwand von vornherein zu vermeiden.

Vorgesehen sind nun die folgenden zwei Wahlmöglichkeiten:

7-Jahresfrist: Wird das Unternehmen über sieben Jahre fortgeführt, bleiben 85 % steuerfrei. Die geforderte Lohnsumme am Ende des Zeitraums beträgt 650 % der Ausgangssumme, das Verwaltungsvermögen darf maximal 50 % betragen. Pro Jahr entfallen dann 14,28 % der Steuer.

10-Jahresfrist: Bei Fortführung über zehn Jahre bleiben 100 % steuerfrei. Die geforderte Lohnsumme am Ende beträgt 1.000 % der Ausgangssumme, das Verwaltungsvermögen darf maximal 10 % betragen. Pro Jahr entfallen dann 10,0 % der Steuer.

Nachdem die Eckpunkte der Erbschaftsteuerreform feststehen, bleibt ein kleines Zeitfenster, um eine steueroptimale Vermögensübergabe zu planen. Handlungsbedarf besteht beispielsweise bei nicht selbst genutzten Immobilien - oft ist hier das alte Recht günstiger. Bei Betriebsvermögen lassen sich keine allgemeinen Empfehlungen geben, sondern es kommt darauf an, ob die Behaltensfrist voraussichtlich eingehalten werden kann und wie das Betriebsvermögen zusammengesetzt ist.

Sobald das Gesetz in Kraft getreten ist, gilt für alle Erbschaften und Schenkungen zwingend das neue Recht. Nur für Erben soll es aber auch die Option geben, das neue Recht auf Antrag auch auf Erbfälle anwenden zu lassen, die zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 31. Dezember 2008 liegen. Für Schenkungen gilt dagegen zwingend der Tag des Inkrafttretens als Stichtag für den Übergang vom alten zum neuen Recht.

Vom ursprünglichen Plan, das Reformgesetz in der ersten Jahreshälfte 2008 zu verabschieden und in Kraft treten zu lassen, bleibt nur mehr Schall und Rauch. In der Tat muss sich die Große Koalition jetzt sehr beeilen, um das Reformgesetz überhaupt noch in diesem Jahr verabschieden zu können. Eine abschließende Beratung im Finanzausschuss des Bundestags soll am 26. November 2008 erfolgen, tags darauf kann dann der Bundestag das Gesetz beschließen. Wenn auch der Bundesrat in einer Sondersitzung am 12. Dezember 2008 dem Gesetz zugestimmt hat, wird es schließlich zum 1. Januar 2009 in Kraft treten können.

 
[mmk]
 
fhfn-fdhf 2024-12-05 wid-85 drtm-bns 2024-12-05
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