Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Weitergabe von Betriebsvermögen nach der Erbschaftsteuerreform

Mit der Erbschaftsteuerreform haben sich sowohl die Bewertung von als auch die Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen geändert.

Zunächst vereinheitlicht die Erbschaftsteuerreform die Bewertung des Betriebsvermögens. Bisher hatten meist Einzelunternehmer und Personengesellschaften einen steuerlichen Vorteil, weil bei ihnen die Bewertung nach den Steuerbilanzwerten erfolgte. Bei Kapitalgesellschaften war dagegen deren realer Wert zu ermitteln.

Im neuen Bewertungsrecht orientiert sich die Bewertung dagegen am bisherigen Verfahren für Kapitalgesellschaften: Ziel ist immer der reale (gemeine) Wert des Unternehmens- unabhängig von der Rechtsform. Ist das Unternehmen börsennotiert - was eher die Ausnahme als die Regel sein dürfte - gilt auch weiterhin der Börsenkurs als Grundlage für die Wertermittlung. In allen anderen Fällen soll der Wert aus dem Verkaufspreis vergleichbarer Unternehmen abgeleitet werden, die innerhalb eines Jahres vor dem Besteuerungszeitpunkt an fremde Dritte verkauft worden sind.

Wenn dieser Vergleich nicht möglich ist, weil keine Vergleichsdaten verfügbar sind, muss der Wert des Betriebsvermögens mit einer anerkannten Bewertungsmethode bestimmt werden. Die Methode kann der Steuerpflichtige wählen, sofern sie für den jeweiligen Unternehmenstyp üblich und geeignet ist. Das Gesetz sieht als vorrangige Bewertungsmethode das vereinfachte Ertragswertverfahren vor.

Diesem Verfahren liegt die Überlegung zugrunde, welches Kapital ein Investor einsetzen müsste, um aus seinem Investment eine dem Unternehmensertrag vergleichbare Rendite zu erzielen. Dazu wird zunächst der nachhaltig erzielbare Jahresertrag aus dem Durchschnitt der um Sondereffekte bereinigten Betriebsergebnisse in den letzten drei Jahren berechnet. Das Ergebnis ist dann mit einem Kapitalisierungsfaktor zu multiplizieren, der sich aus einem jährlich neu festgelegten Basiszinssatz und einem festen Risikozuschlag von 4,5 % ableitet. Für das Jahr 2009 wurde der Basiszinssatz auf 3,61 % festgelegt. Der Kapitalisierungsfaktor beträgt damit in diesem Jahr 1 : (3,61 % + 4,5 %) = 12,33. Aus einem nach dieser Methode bestimmten Jahresergebnis von beispielsweise 100.000 Euro würde also ein zu versteuernder Unternehmenswert von 1.233.000 Euro folgen.

Der feste Risikozuschlag von 4,5 % ist während des Gesetzgebungsverfahrens immer wieder kritisiert worden. Damit ist das Ertragswertverfahren aber tendenziell für wenig risikobehaftete Unternehmen von Vorteil, weil sich für sie ein niedrigerer Wert ergibt, als das bei einer Bewertungsmethode mit angemessener Risikobewertung der Fall ist. Außerdem profitieren Unternehmen mit hohen Wachstumsraten, weil nur Jahreserträge aus der Vergangenheit für die Bewertung herangezogen werden.

Bestimmte Teile des Betriebsvermögens sind aber separat zu bewerten und damit nicht in dem Wert enthalten, der sich aus dem Ertragswertverfahren ergibt. Dazu zählen vor allem Unterbeteiligungen, Einlagen in den letzten beiden Jahren vor dem Vermögensübergang und nicht betriebsnotwendiges Vermögen. Als nicht betriebsnotwendig definiert das Gesetz die Wirtschaftsgüter, die aus dem Unternehmen herausgelöst werden können, ohne die Unternehmenstätigkeit zu beeinträchtigen. Auf diese Vermögensteile entfallende Erträge und Aufwendungen werden natürlich vorher aus dem Jahresergebnis herausgerechnet.

Unabhängig davon, welche Bewertungsmethode letztlich zur Anwendung kommt, legt das Gesetz den Substanzwert des Unternehmens, also die Differenz zwischen dem gemeinen Wert der Vermögensgegenstände und den Schulden, als Untergrenze für den Wert des Betriebsvermögens fest. Für das vereinfachte Ertragswertverfahren gilt außerdem die Einschränkung, dass es nur dann zur Anwendung kommen darf, wenn es nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt. Wann das der Fall ist, erklärt das Gesetz allerdings nicht, und damit ist für reichlich Diskussionsstoff zwischen Steuerzahlern und Finanzverwaltung gesorgt.

Ist die Bewertung abgeschlossen, dann kommen die Begünstigungsregelungen für das Betriebsvermögen zum Tragen. Für Kleinbetriebe gibt es zunächst einen Abzugsbetrag von 150.000 Euro. Dies ist kein Freibetrag wie bisher, sondern eine Art Freigrenze, die sich allerdings um die Hälfte des Betrags reduziert, um den der Wert den Abzugsbetrag übersteigt. Betriebsvermögen bis 150.000 Euro ist also komplett steuerfrei. Bei 300.000 Euro Betriebsvermögen ist noch ein Anteil von 75.000 Euro steuerfrei. Und bei 450.000 Euro fällt der Abzugsbetrag komplett weg, denn der Abzugsbetrag wird um 300.000 Euro überschritten, wovon die Hälfte, also 150.000 Euro, wiederum den Abzugsbetrag reduziert.

Hinzu kommen die Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen, die allerdings an bestimmte Voraussetzungen gebunden sind. Der Erbe hat die Wahl zwischen der Regelverschonung von 85 % und einer Verschonungsoption von 100 % des Betriebsvermögens. Die Entscheidung für die mit strengeren Restriktionen verbundene Optionsregelung muss der Erbe zu Beginn treffen. Diese Entscheidung ist unwiderruflich. Damit Anteile an Kapitalgesellschaften begünstigt werden, muss die Beteiligungsquote mehr als 25 % betragen.

Voraussetzung für die Verschonung ist bei beiden Modellen, dass die Arbeitsplätze im Betrieb über mehrere Jahre fast unverändert erhalten bleiben. Das bedeutet, dass die Lohnsumme am Ende der Frist nicht unter einem Vielfachen der Ausgangslohnsumme liegen darf. Die Ausgangslohnsumme berechnet sich aus dem Durchschnitt der Lohnsummen der letzten fünf Jahre vor dem Besteuerungszeitpunkt. Außerdem gilt die Lohnsummenregelung nicht für Betriebe mit bis zu zehn Arbeitnehmern.

Dass nur eine Lohnsumme für den Gesamtzeitraum gefordert wird, ermöglicht zwar, während einer Konjunkturflaute Personal abzubauen. Allerdings erzwingen die recht hohen Lohnquoten dann eine Überkompensation zu einem späteren Zeitpunkt. Immerhin ist für die Ausgangslohnsumme keine Tariflohnindexierung vorgesehen, sodass Lohnerhöhungen bei zunächst unveränderter Arbeitnehmerzahl ein gewisses Polster für schlechte Zeiten aufbauen.

Wird die geforderte Lohnsumme am Ende der jeweiligen Bindungsfrist unterschritten, dann reduziert sich die Verschonung im selben Verhältnis, in dem die Lohnsumme unterschritten wurde. Ein Unterschreiten der Lohnsumme um beispielsweise 20 % führt also dazu, dass sich der Verschonungsabschlag auf 68 % (0,8 x 85 %) bzw. 80 % (0,8 x 100 %) reduziert.

Eine weitere Einschränkung ist die Behaltensfrist von sieben (Regelverschonung) oder zehn Jahren (Optionsmodell). Steuerschädlich sind innerhalb dieser Frist der teilweise oder vollständige Verkauf oder die Aufgabe des Betriebs, Überentnahmen (Entnahmen, die die Gewinne und Einlagen um mehr als 150.000 Euro übersteigen) und die Überführung wesentlicher Betriebsgrundlagen ins Privatvermögen. Die Steuer wird dann zeitanteilig berechnet: Bei einem steuerschädlichen Ereignis nach der Hälfte der Frist bleiben also 36,43 % bzw. 50 % steuerfrei. Der Verkauf wirkt sich nicht steuerschädlich aus, wenn der Verkaufserlös innerhalb von sechs Monaten in neues Betriebsvermögen investiert wird.

Und noch eine Einschränkung ist vorgesehen: Das Betriebsvermögen muss seit mindestens zwei Jahren im Betrieb sein, und der Anteil an Verwaltungsvermögen daran darf einen bestimmten Prozentsatz nicht übersteigen. Die Option, Geldvermögen, Wertpapiere und Immobilien im Betriebsvermögen zu parken, um von der günstigeren steuerlichen Behandlung zu profitieren, ist also nur noch sehr eingeschränkt möglich. Hier sind noch einmal die beiden Verschonungsregelungen im Überblick:

Regelverschonung: Behaltensfrist von 7 Jahren mit Verschonung von 85 %, wenn die Lohnsumme 650 % der Ausgangssumme erreicht und das Verwaltungsvermögen maximal 50 % beträgt.

Optionsmodell: Behaltensfrist von 10 Jahren mit Verschonung von 100 %, wenn die Lohnsumme 1.000 % der Ausgangssumme erreicht und das Verwaltungsvermögen maximal 10 % beträgt.

Da die Verschonungsregelung noch vor dem Abzugsbetrag zur Anwendung kommt, ist auch bei der Regelverschonung von nur 85 % Betriebsvermögen bis zu einem Betrag von 1.000.000 Euro komplett steuerfrei (850.000 Euro durch die Regelverschonung, weitere 150.000 Euro durch den Abzugsbetrag). Der Abzugsbetrag wirkt sich somit bei der Regelverschonung bis zu einem Betriebsvermögen von 3.000.000 Euro aus. Hinzu kommen die persönlichen Freibeträge, sodass beispielsweise ein Kind nach der Regelverschonung Betriebsvermögen im Wert von rund 2.775.000 Euro komplett steuerfrei erben kann, wenn der persönliche Freibetrag nicht durch andere Vermögenswerte aufgebraucht wird (Verschonung von 85 % = 2.358.750, Abzugsbetrag von 16.875 Euro, persönlicher Freibetrag 400.000 Euro).

 
[mmk]
 
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