Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Kammergericht zur Rechtsstellung des Testamentsvollstreckers

Kann ein Testamentsvollstrecker einem Dritten eine Generalvollmacht inklusive der Aufgaben der Testamentsvollstreckung erteilen? Im vorliegenden Fall hatte ein Testamentsvollstrecker einem Dritten eine notarielle Generalvollmacht erteilt.

Dieser beantragte daraufhin die Eintragung eines lebenslangen Nießbrauchsrechts für den Testamentsvollstrecker an einem zum Nachlass gehörenden Grundstück. Für die Zeit nach Ableben des Testamentsvollstreckers beantragte er für sich selbst sowie für eine weitere Beteiligte die Eintragung eines Nießbrauchsrechtes am gleichen Grundstück.

Das Grundbuchamt verweigerte die Grundbuchänderung jedoch. Die dagegen gerichtete Beschwerde vor dem Kammergericht hatte Erfolg. Die Erteilung einer Generalvollmacht durch den Testamentsvollstrecker sei zulässig, sofern dem keine abweichenden Anordnungen des Erblassers entgegenstehen und der Generalbevollmächtigte lediglich widerruflich bestellt worden sei.
 
KG, Urteil KG 1 W 323 18 vom 13.11.2018
Normen: § 164 BGB, § 167 BGB, § 664 BGB, § 2218 BGB, § 18 GBO, § 19 GBO, § 35 GBO
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-12-04 wid-85 drtm-bns 2024-12-04
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