Auch auf ein Promotionsstipendium sind in voller Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge zu entrichten.In dem entschiedenen Fall, klagte eine Doktorandin. Sie erhielt ein Stipendium der Hans-Böckler-Stiftung, das sich zusammensetzte aus einem Grundstipendium von 1.050 Euro pro Monat und einer Forschungskostenpauschale von 100 Euro pro Monat. Die Forschungskostenpauschale war durch die Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden. Die Krankenkasse berechnete die Beiträge aus den Einnahmen von 1.150 Euro als gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Klägerin war nur bereit, Beiträge aus dem Grundstipendium zu zahlen, da die Pauschale nur für Forschungszwecke verwendet werden durfte. Das Gericht gab ihr jedoch nicht Recht. Entscheidend war, dass eine gesetzliche Zweckbestimmung fehlte, die jedoch Voraussetzung ist, um Beitragspflichten nicht zu umgehen.
War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.Die fehlende Bestellung eines Verfahrenspflegers, stellt für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Maßgeblich ist allein, inwieweit dem Betroffenen oder einem Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.Ein Wiedereinsetzungsgrund kann sich grundsätzlich nicht aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen ergeben.
Jeder hat einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör.Erledigt sich eine Unterbringungssache durch Zeitablauf, so wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör auch dann verletzt, wenn das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben wurde.Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen in einer Unterbringungssache stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass die genehmigte Unterbringungsmaßnahme insgesamt eine rechtswidrige Freiheitsentziehung darstellt.
Die Aufhebung eines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde.Eine solche Entscheidung stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.Die Rechtsbeschwerde zählt zu den Rechtsmitteln. Mit ihr kann eine Entscheidung über eine streitige Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Entscheidung herbeigeführt werden und eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden.

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Schenkungsangebot kann durch Verfügung von Todes wegen widerrufen werden

Eine Vermögensverfügung im Testament kann als konkludenter Widerruf früherer Willenserklärungen angesehen werden.

Im vorliegenden Fall hatte die Erblasserin mit ihrer Bank einen Vertrag geschlossen, wonach die für die Erblasserin verwahrten Wertpapiere nach deren Tod auf die Bank übergehen sollten. Die Bank sollte daraufhin dem Beklagten ein Schenkungsangebot der Erblasserin im Form des Rechts, von der Bank die Übertragung der Wertpapiere zu fordern, übermitteln. Dieses Schenkungsangebot sollte der Beklagte stillschweigend annehmen können. Dabei behielt sich die Erblasserin ein Widerrufsrecht vor. Mehrere Jahrzehnte später verfügte die Erblasserin in einem Testament über ihr gesamtes Vermögen, wobei der Beklagte nicht als Erbe eingesetzt wurde. Nach dem Tod der Erblasserin übertrug die Bank die Wertpapiere an den Beklagten. Die Erben forderten daraufhin die Wertpapiere vom Beklagten heraus.

Der BGH kam zu der Entscheidung, dass die Erblasserin ihr Schenkungsangebot durch ihre umfassende Vermögensverfügung in ihrem Testament konkludent widerrufen hatte. Der Beklagte muss die Wertpapiere daher an die Erben herausgeben.
 
BGH, Urteil BGH X ZR 119 15 vom 30.01.2018
Normen: § 563 Abs. 2 ZPO, § 561 ZPO, §§ 328, 331 BGB, § 516 BGB, § 130 Abs. 2 BGB, § 153 BGB, § 518 Abs. 2 BGB, § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 2253 BGB, § 2248 BGB, § 97 Abs. 1 ZPO
[bns]
 
fhfn-fdhf 2024-12-04 wid-85 drtm-bns 2024-12-04
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